Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ 5020: Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe: jeweils in zwei Ebenen
Punktzahl:
Einfachsatz:
Regelhöchstsatz:
Höchstsatz:
Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.
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