GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 5021

GOÄ 5021: Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe: ergänzende Ebene(n)

Abschnitt: O

Punktzahl:

80

Einfachsatz:

1,0
4,66 €

Regelhöchstsatz:

1,8
8,39 €

Höchstsatz:

2,5
11,66 €
Ausschlussziffern:

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5021

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 5021 entspricht mit einer Punktzahl von 80 einem Wert von 4,66 €. Eine Steigerung mit dem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 1,8 ergibt einen Wert von 8,39 €. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 2,5 und führt zu einem Betrag von 11,66 €. Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 4,66 €
Schwellenwert: 8,39 €
Höchstwert: 11,66 €
Die GOÄ-Ziffer 5021 darf bei erschwerten Bedingungen mit einem Steigerungsfaktor von 2,5 bis zum Höchstsatz von 11,66 € abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5021 gehört zum GOÄ-Abschnitt O.

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