GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 5035

GOÄ 5035: Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil

Abschnitt: O

Punktzahl:

160

Einfachsatz:

1,0
9,33 €

Regelhöchstsatz:

1,8
16,79 €

Höchstsatz:

2,5
23,31 €

Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Feedback
Wähle eine Option
Betroffene Ziffer
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Text
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5035

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 5035 entspricht mit einer Punktzahl von 160 einem Wert von 9,33 €. Eine Steigerung mit dem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 1,8 ergibt einen Wert von 16,79 €. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 2,5 und führt zu einem Betrag von 23,31 €. Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 9,33 €
Schwellenwert: 16,79 €
Höchstwert: 23,31 €
Die GOÄ-Ziffer 5035 darf bei erschwerten Bedingungen mit einem Steigerungsfaktor von 2,5 bis zum Höchstsatz von 23,31 € abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5035 gehört zum GOÄ-Abschnitt O.

Kostenloser Abrechnungsstellen-Vergleich

Jetzt in unserem Abrechnungsstellen-Vergleich die passende Abrechnungsstelle finden.
Kostenfrei und unverbindlich für Ärzte, Zahnärzte, MVZ und Chefärzte.

Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen