Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ 5308: Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307, insgesamt
Punktzahl:
Einfachsatz:
Regelhöchstsatz:
Höchstsatz:
Neben den Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 sind die Leistungen nach den Nummern 5309 bis 5312 für die Untersuchung der Beine nicht berechnungsfähig.
Werden die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistung(en) nach den Nummern 5300 bis 5305 erbracht, sind die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Wir freuen uns über Ihr Feedback
Feedback senden
Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen
Jetzt ohne Risiko beim Abrechnungsstellen-Vergleich anfragen
Mit einer Anfrage auf abrechnungsstelle.com zahlreiche Angebote erhalten
Der Abrechnungsstellen-Vergleich ist für Leistungserbringer gänzlich kostenfrei
Ihre Anfrage ist unverbindlich und verpflichtet nicht zum Vertragsabschluss
Probieren Sie den Vergleichsrechner jetzt unverbindlich aus und lassen sich passende Tarife anzeigen.