GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 5357

GOÄ 5357: Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) mit Ausnahme der Arterien im KopfHalsbereich oder Spinalkanal – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff -, je Gefäßgebiet

Abschnitt: O

Punktzahl:

3.500

Einfachsatz:

1,0
204,01 €

Regelhöchstsatz:

1,8
367,21 €

Höchstsatz:

2,5
510,01 €

Neben der Leistung nach Nummer 5357 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5312 nicht berechnungsfähig.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5357

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 5357 entspricht mit einer Punktzahl von 3.500 einem Wert von 204,01 €. Eine Steigerung mit dem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 1,8 ergibt einen Wert von 367,21 €. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 2,5 und führt zu einem Betrag von 510,01 €. Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 204,01 €
Schwellenwert: 367,21 €
Höchstwert: 510,01 €
Die GOÄ-Ziffer 5357 darf bei erschwerten Bedingungen mit einem Steigerungsfaktor von 2,5 bis zum Höchstsatz von 510,01 € abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5357 gehört zum GOÄ-Abschnitt O.

Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen

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