GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 5328

GOÄ 5328: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 bei Anwendung der simultanen Zwei-Ebenen-Technik

Abschnitt: O

Punktzahl:

1.200

Einfachsatz:

1,0
69,94 €

Regelhöchstsatz:

1,8
125,90 €

Höchstsatz:

2,5
174,86 €
Ausschlussziffern: GOÄ 5313

Der Zuschlag nach Nummer 5328 ist je Sitzung nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5328

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 5328 entspricht mit einer Punktzahl von 1.200 einem Wert von 69,94 €. Eine Steigerung mit dem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 1,8 ergibt einen Wert von 125,90 €. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 2,5 und führt zu einem Betrag von 174,86 €. Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 69,94 €
Schwellenwert: 125,90 €
Höchstwert: 174,86 €
Die GOÄ-Ziffer 5328 darf bei erschwerten Bedingungen mit einem Steigerungsfaktor von 2,5 bis zum Höchstsatz von 174,86 € abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5328 gehört zum GOÄ-Abschnitt O.

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