GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 5298

GOÄ 5298: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie)

Abschnitt: O

Punktzahl:

Einfachsatz:

1,0
0,00 €

Regelhöchstsatz:

1,8
0,00 €

Höchstsatz:

2,5
0,00 €
Ausschlussziffern:

Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5298

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 5298 entspricht mit einer Punktzahl von einem Wert von 0,00 €. Eine Steigerung mit dem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 1,8 ergibt einen Wert von 0,00 €. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 2,5 und führt zu einem Betrag von 0,00 €. Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 0,00 €
Schwellenwert: 0,00 €
Höchstwert: 0,00 €
Die GOÄ-Ziffer 5298 darf bei erschwerten Bedingungen mit einem Steigerungsfaktor von 2,5 bis zum Höchstsatz von 0,00 € abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5298 gehört zum GOÄ-Abschnitt O.

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