GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ Ziffernliste: 5400 bis 6018

GOÄ-Ziffer: 5403

Die Leistungen nach den Nummern 5402 und 5403 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5411

GOÄ 5411: Szintigraphische Untersuchung des Liquorraums

900 Punkte
900
Punktzahl
1,0
52,46 €
Einfachsatz
1,8
94,43 €
Regelhöchstsatz
2,5
131,15 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Für die Leistung nach Nummer 5411 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung(en) des radioaktiven Stoffes.

GOÄ-Ziffer: 5421

Neben der Leistung nach Nummer 5421 ist bei zusätzlicher Erste-Passage-Untersuchung die Leistung nach Nummer 5473 berechnungsfähig

GOÄ-Ziffer: 5424

Neben der Leistung nach Nummer 5424 sind die Leistungen nach den Nummern 5422 und/oder 5423 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5431
Ausschlussziffern: GOÄ 5430, GOÄ 5450

Für die Untersuchung mehrerer Regionen ist die Leistung nach Nummer 5430 nicht mehrfach berechnungsfähig.
Für die Leistung nach Nummer 5430 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en).
Die Leistungen nach den Nummern 5430 und 5431 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5442

GOÄ 5442: Statische Nierenszintigraphie

600 Punkte
600
Punktzahl
1,0
34,97 €
Einfachsatz
1,8
62,95 €
Regelhöchstsatz
2,5
87,43 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOÄ 5440, GOÄ 5441

Die Leistungen nach den Nummern 5440 bis 5442 sind je Sitzung nur einmal und nicht nebeneinander berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5450

GOÄ 5450: Szintigraphische Untersuchung von endokrin aktivem Gewebe – mit Ausnahme der Schilddrüse –

1.000 Punkte
1.000
Punktzahl
1,0
58,29 €
Einfachsatz
1,8
104,92 €
Regelhöchstsatz
2,5
145,72 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOÄ 5430, GOÄ 5431

Das untersuchte Gewebe ist in der Rechnung anzugeben.
Für die Leistung nach Nummer 5450 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der radioaktiven Substanz(en).
Die Leistung nach Nummer 5450 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5430 und 5431 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5466
Ausschlussziffern: GOÄ 5465

Für die Untersuchung mehrerer Regionen ist die Leistung nach Nummer 5465 nicht mehr berechnungsfähig.
Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en).

GOÄ-Ziffer: 5473

Die Leistung nach Nummer 5473 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5460 und 5481 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5800

GOÄ 5800: Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5802 bis 5806, je Bestrahlungsserie

250 Punkte
250
Punktzahl
1,0
14,57 €
Einfachsatz
1,8
26,23 €
Regelhöchstsatz
2,5
36,43 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOÄ 5810, GOÄ 5831, GOÄ 5832, GOÄ 5833

Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5800 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der Fraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Fotodokumentation.

GOÄ-Ziffer: 5803
Ausschlussziffern: GOÄ 5806

Der Zuschlag nach Nummer 5803 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5802 und 5803 sind für die Bestrahlung flächenhafter Dermatosen jeweils nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5810

GOÄ 5810: Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5812 und 5813, je Bestrahlungsserie

200 Punkte
200
Punktzahl
1,0
11,66 €
Einfachsatz
1,8
20,98 €
Regelhöchstsatz
2,5
29,14 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOÄ 5800, GOÄ 5831, GOÄ 5832, GOÄ 5833

Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5810 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der Fraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Fotodokumentation.

GOÄ-Ziffer: 5831

GOÄ 5831: Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5834 bis 5837, je Bestrahlungsserie

1.500 Punkte
1.500
Punktzahl
1,0
87,43 €
Einfachsatz
1,8
157,38 €
Regelhöchstsatz
2,5
218,58 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOÄ 5800, GOÄ 5810

Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5831 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des Zielvolumens, der Dosisplanung, der Berechnung der Dosis im Zielvolumen, der Ersteinstellung einschließlich Dokumentation (Feldkontrollaufnahme).

GOÄ-Ziffer: 5854

GOÄ 5854: Tiefen-Hyperthermie, je Fraktion

2.490 Punkte
2.490
Punktzahl
1,0
145,14 €
Einfachsatz
1,8
261,24 €
Regelhöchstsatz
2,5
362,84 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Die Leistungen nach den Nummern 5852 bis 5854 sind nur in Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder einer regionären intravenösen oder intraarteriellen Chemotherapie und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

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