Bei dem eArztbrief handelt es sich um einen Arztbrief, der elektronisch an andere Behandler übermittelt wird. Hierzu werden die Telematikinfrastruktur und der Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) genutzt. Sofern es die technischen Voraussetzungen des jeweils genutzten Praxisverwaltungssystems zulassen, sind Ärzte seit dem 30. Juni 2024 dazu verpflichtet, eArztbriefe mindestens empfangen zu können.
Die Einführung des eArztbriefes bringt sowohl für Ärzte und andere Behandler als auch für Patienten erwähnenswerte Vorteile mit sich:
- schnelle Übermittlung an andere beteiligte Behandler
- schnelles Ablegen des Arztbriefes in der elektronischen Patientenakte möglich
- verschlüsselter, sicherer Versand
- rechtssicher dank qualifizierter elektronischer Signatur (QES)
- keine Medienbrüche
- keine Kosten für Druck und Versand
- kein Einscannen aufseiten des Empfängers mehr erforderlich
- Zeitersparnis
- verbesserte Kooperation zwischen Behandlern
Damit die eArztbriefe digital erstellt und elektronisch an andere Ärzte oder Psychotherapeuten übermittelt werden können, müssen Arztpraxen ein paar technische Voraussetzungen erfüllen:
- Praxisverwaltungssystem: Um den eArztbrief im Praxisverwaltungssystem erstellen zu können, wird das entsprechende eArztbrief-Modul benötigt. Um dies nutzen zu können, ist ggf. ein Update des PVS erforderlich.
- Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA 2.0): Um den eArztbrief elektronisch signieren zu können, ist ein elektronischer Heilberufsausweis mindestens der 2. Generation (eHBA 2.0) erforderlich. Diesen erhalten Ärzte bei der jeweiligen Landesärztekammer.
- eHealth-Konnektor (Version 3): Um nicht jeden eArztbrief einzeln unterschreiben zu müssen, sondern die sogenannte Stapelsignatur nutzen zu können, muss der eHealth-Konnektor mindestens auf die Produkttypversion 3 upgedated werden.
- Kommunikationsdienst KIM: Um eine sichere Übertragung der Arztbriefe zu gewährleisten, ist die elektronische Übermittlung ausschließlich über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) erlaubt.
- Telematikinfrastruktur: Da der erforderliche Kommunikationsdienst KIM über die Telematikinfrastruktur läuft, muss die Arztpraxis an die TI angebunden sein.
Gemäß Bundesmantelvertrag erhalten Ärzte für den Versand bzw. Empfang von eArztbriefen die folgende Vergütung:
- Übermittlung eines eArztbriefes: 28 Cent (GOP 86900)
- Empfangen eines eArztbriefes: 27 Cent (GOP 86901)
Der Höchstwert je Quartal und Arzt liegt bei 23,40 Euro.
Im Vergleich: Für den Versand von Arztbriefen per Fax haben Ärzte bisher gemäß Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) eine Vergütung von 5 Cent pro Arztbrief erhalten (GOP 40111). Für den Versand der Arztbriefe per Post erhalten Ärzte eine Vergütung von 86 Cent pro Brief (GOP 40110).
Zusätzlich zur Vergütung für das Übermitteln und Empfangen von eArztbriefen, erhalten Ärzte in Abhängigkeit der beschäftigten Ärzte und der eingeführten Telematik-Anwendungen (TI-Anwendungen) eine monatliche TI-Pauschale. Seit dem 01. März 2024 ist es für Ärzte erforderlich, ihren Patienten den eArztbrief anzubieten, um die TI-Pauschale in voller Höhe zu erhalten. Um Arztpraxen den (übergangsweisen) Umstieg auf eine andere Praxissoftware zu ersparen, gilt diese Regelung ausnahmsweise nicht, wenn das jeweils genutzte Praxisverwaltungssystem (PVS) die eArztbrief-Funktion noch nicht implementiert hat.
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