Unter einer Teilgemeinschaftspraxis (auch: Teilberufsausübungsgemeinschaft) ist der Zusammenschluss mehrerer Ärzte aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Zwecken gemeint. Dadurch wird Ärzten eine gemeinsame Ausübung ihrer Berufstätigkeit ermöglicht.
Der Vorteil ist, dass die Ärzte ihre Einzelpraxen unabhängig von der Teilgemeinschaftspraxis weiter betreiben können und mit den anderen Ärzten nur für ausgewählte ärztliche Leistungen in Zusammenarbeit treten.
Diese Form der Praxisführung ist seit dem Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV erlaubt. Sie ist deutlich von der Gemeinschaftspraxis abzugrenzen. Denn im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis ist die Teilgemeinschaftspraxis auf ein festgelegtes medizinisches Leistungsangebot beschränkt.