Im elektronischen Medikationsplan können diverse Informationen abgespeichert werden, die für die Medikation eines Patienten relevant sein können. Hierzu zählen unter anderem:
- Angaben zum Patienten
- Angaben zu den verschreibungspflichtigen sowie nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten
- Grund für die Einnahme
- Wirkstoff
- Dosierung
- frühere Medikation
- Information zu behandelnden Ärzten
Neben den Angaben zu Medikamenten können im Medikationsplan zudem weitere Informationen abgespeichert werden, die für die Medikation des Patienten relevant sein könnten, wie z. B. das Körpergewicht, Allergien oder Unverträglichkeiten.
Der Medikationsplan kann von Hausärzten, Fachärzten, Psychotherapeuten sowie Apothekern in digitaler Form über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerufen werden.
Die Datenübertragung erfolgt über die Telematikinfrastruktur (TI). Zur Anbindung an die TI benötigen Ärzte bzw. Therapeuten und Apotheker einen Konnektor. Zudem erfordert das Aufrufen, Anlegen und/oder Aktualisieren des Medikationsplans einen elektronischen Heilberufsausweis in mindestens der zweiten Generation (eHBA 2.0), ein eHealth-Kartenterminal sowie eine Praxissoftware oder ein Krankenhaus- oder Apothekenverwaltungssystem (auch „Primärsystem“ genannt). Damit Ärzte und medizinisches Personal sich die Daten des eMP in ihrem Primärsystem anzeigen lassen können, müssen sie die elektronische Gesundheitskarte des Patienten in das Kartenleseterminal einstecken und die Freigabeerlaubnis durch PIN-Eingabe des Patienten bestätigen lassen. Möchten Patienten ihren Medikationsplan nicht zusätzlich durch eine PIN schützen, können sie diese Funktion alternativ deaktivieren.
Über das Praxis-, Apotheken- oder Krankenhausverwaltungssystem können die Daten dann entsprechend angepasst werden, bevor die aktuelle Version des Medikationsplans wieder auf der elektronischen Gesundheitskarte abgespeichert wird. Soll ein zusätzliches Medikament verschrieben werden, kann der verordnende Arzt eine sogenannte Arzneimitteltherapie-Sicherheitsprüfung (AMTS) durchführen, um sicherzustellen, dass sich das neue Medikament mit den bereits im Medikationsplan berücksichtigten Medikamenten verträgt und es zu keinen Wechselwirkungen kommt.
Grundsätzlich haben all jene Patienten Anspruch auf einen (elektronischen) Medikationsplan, „die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden“ (§ 31a SGB V). Erfüllt ein Patient diese Voraussetzung und möchte einen elektronischen Medikationsplan erhalten, ist der behandelnde Arzt dazu verpflichtet, diesen anzulegen. Werden Änderungen an der Medikation vorgenommen, besteht für Hausärzte, Fachärzte sowie auch Apotheker die Pflicht, den eMP auf der elektronischen Gesundheitskarte zu aktualisieren. Der elektronische Medikationsplan ist für Patienten freiwillig.