GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: A383

GOÄ A383: Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz

Abschnitt: analog

Punktzahl:

30

Einfachsatz:

1,0
1,75 €

Regelhöchstsatz:

2,3
4,02 €

Höchstsatz:

-
-
Ausschlussziffern:

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Achtung: Die Abrechnung der COVID-19-Pandemie-Hygienepauschale nach GOÄ-Ziffer 383 analog (A383) als Hygienepauschale zur Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie ist zum 31.03.2022 ausgelaufen. Eine Abrechnung von Behandlungen nach dem 31.03.2022 ist demnach nicht mehr möglich. Die GOÄ-Ziffer 383 analog (A383) konnte im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 angesetzt werden und ht die zuvor gültige GOÄ-Ziffer 245 analog (A245) abgelöst, die für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie im Zeitraum 09.04.2020 bis 31.12.2021 abgerechnet werden konnte.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A383

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer A383 entspricht mit einer Punktzahl von 30 einem Wert von 1,75 €. Eine Steigerung mit dem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 2,3 ergibt einen Wert von 4,02 €. Der Faktor für den Höchstwert beträgt – und führt zu einem Betrag von -. Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 1,75 €
Schwellenwert: 4,02 €
Höchstwert:
Die GOÄ-Ziffer A383 darf bei erschwerten Bedingungen mit einem Steigerungsfaktor von – bis zum Höchstsatz von – abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer A383 gehört zum GOÄ-Abschnitt analog.

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