Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ-Ziffer: 3301
GOÄ 3301: Modellierendes Redressement einer schweren Hand- oder Fußverbildung
Abschnitt: L
Punktzahl:
473
Einfachsatz:
1,0
27,57 €
Regelhöchstsatz:
2,3
63,41 €
Höchstsatz:
3,5
96,49 €
Ausschlussziffern:
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3301
Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 3301 entspricht mit einer Punktzahl von 473 einem Wert von 27,57 €. Eine Steigerung mit dem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 2,3 ergibt einen Wert von 63,41 €. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 3,5 und führt zu einem Betrag von 96,49 €. Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 27,57 €
Schwellenwert: 63,41 €
Höchstwert: 96,49 €
Einfachsatz: 27,57 €
Schwellenwert: 63,41 €
Höchstwert: 96,49 €
Die GOÄ-Ziffer 3301 darf bei erschwerten Bedingungen mit einem Steigerungsfaktor von 3,5 bis zum Höchstsatz von 96,49 € abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 3301 gehört zum GOÄ-Abschnitt L.
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