Abrechnung Hygienemehraufwand in Corona Pandemie nicht immer sinnvoll: Ansatz von Ziffer 245 analog

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Abrechnungstipps

Wie rechnen Sie den Hygienemehraufwand im Rahmen der COVID 19 Pandemie ab?

In den Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen (Nr. 245 GOÄ analog) heißt es:

  • 1. Berechnung nach „Nr. 245 GOÄ analog, erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ zum 1,0fachen Satz in Höhe von 6,41 EUR
  • 5. Keine gleichzeitige Steigerung der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) mit der Begründung z. B. „erhöhter Hygieneaufwand“ etc. auf Grund der COVID-19-Pandemie

Welche Möglichkeiten ergeben sich dabei für Sie in der Privatabrechnung?

Wenn Sie den Hygienemehraufwand mit Zuschlag 245A abrechnen, dürfen Sie in diesem Fall andere Leistungsziffern wie zum Beispiel die GOÄ-Ziffer 7 Ganzkörperstatus mit der Begründung „Erhöhter Hygienemehraufwand“ nicht noch zusätzlich steigern. Ansonsten ergäbe sich eine doppelte Abrechnung.

Wenn Sie auf die allerdings auf den Zuschlag 245A verzichten, haben Sie durchaus die Möglichkeit Ihren Mehraufwand bezüglich der umfangreichen Hygienemaßnahmen gemäß § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses mit einer Faktorsteigerung abzurechnen.

Auszug aus § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen“

Wie setzen Sie das konkret um?

Die Ziffer 7 GOÄ (Ganzkörperstatus) wird 3,5-fach wegen des Hygienemehraufwandes in Rechnung gestellt.

Wie dokumentieren Sie das am besten?

Die Bundesärztekammer (BÄK) äußert sich hierzu wie folgt:

„7. Wenn nicht (!) Nr. 245 GOÄ analog berechnet wird und ein erhöhter Hygieneaufwand durch Steigerung der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wird, ist die Steigerung für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Keine Pauschalbegründung!“

Tragen Sie also in der Rechnung eine möglichst individuelle Begründung für diesen Mehraufwand ein.

Wie sieht das bei Versicherten mit Sonderkostenträgern aus?

Für Sonderkostenträger wie Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III der Krankenkassenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB 1-3), privat versicherte Studenten, Versicherte nach dem Basistarif und Versicherte des Standardtarifs gelten besondere Faktoren. Da für diese Kostenträger feste Faktoren ohne Gebührenrahmen vorgeschrieben sind, greifen Sie in diesem Fall auf die Abrechnung des Zuschlag 245A zurück.

Was gilt bei zusätzlichen „Erschwernisgründen“, die Sie in der Abrechnung abbilden möchten?

Bei Vorliegen sonstiger Erschwernisgründe wie Blutung oder Rezidiv können Sie Leistungen mit einem erhöhten Faktor abrechnen. Dabei gilt es genau zu überlegen, welche geschickte Kombination aus Hygienezuschlag, GOÄ-Ziffern und Steigerungsfaktoren das optimale Ergebnis mit sich bringt.

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