Eine Honorarvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arzt und Patient, der angibt, dass von der gewöhnlichen ärztlichen Vergütung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgewichen wird. Gemäß § 2 GOÄ haben Ärzte die Möglichkeit, mit ihren Patienten individuelle Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung der ärztlichen Leistungen zu treffen. Die zu diesem Zweck geschlossenen Verträge werden Honorarvereinbarungen genannt. So können höhere oder auch niedrigere Beträge abgerechnet werden als dies gemäß GOÄ der Fall wäre.
Eine Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient wird immer dann notwendig, wenn Sie von den Gebührensätzen gemäß GOÄ abweichen wollen – unabhängig davon, ob Sie mehr oder weniger abrechnen möchten. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Sie Ihrem Patienten eine besondere Qualität in der Erbringung einer Leistung zusichern oder mit einer außergewöhnlich komplexen und aufwendigen Behandlung rechnen. Hierfür benötigen Sie als Arzt einen schriftlichen Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Patienten, in dem die von der GOÄ abweichende Vergütung der Leistung festgehalten wird: die Honorarvereinbarung.
Die durch die Behandlung entstandenen Kosten müssen zunächst sowohl von den gesetzlich versicherten Selbstzahlern, als auch von den Privatpatienten getragen werden. In Abhängigkeit von dem Inhalt und Umfang des privaten Versicherungsschutzes, erstattet die Krankenversicherung der privatversicherten Patienten die Kosten entweder teilweise oder komplett.
Mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird die Abrechnung von medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geregelt. Auch wenn Sie im Rahmen einer Honorarvereinbarung von den Grenzen der GOÄ abweichen möchten, so dient die GOÄ dennoch weiterhin als Grundlage der Berechnung.
Die Bundesärztekammer (BÄK) bzw. die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sowie der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) bewerten die medizinischen Leistungen, um in Deutschland flächendeckend zulässige Preise für privatärztliche Beratungen und Behandlungen festzulegen. Nach Festlegung der finalen Sätze muss der Bundesrat der Abrechnungsgrundlage zustimmen, um sie als offizielle Rechtsverordnung zuzulassen.
Im Rahmen dieser Rechtsverordnung werden ärztliche Leistungen in folgende Bereiche kategorisiert:
- Grundleistungen (z. B. Beratungen und Untersuchungen)
- Nichtgebietsbezogene Leistungen (z. B. Anlegen eines Verbandes)
- Gebietsbezogene Leistungen (z. B. chirurgische Behandlungen)
Als Abrechnungshilfe werden in den jeweiligen Gebührenordnungen pro Leistung Punktzahlen festgelegt, die den Schwierigkeitsgrad sowie den voraussichtlichen Zeitaufwand der Leistung widerspiegeln. Auch die Schwere der Erkrankung wird in der Regel in den Punktzahlen der GOÄ berücksichtigt. Zudem wird ein Punktwert (in Cent) festgelegt. Der Preis für eine ärztliche Leistung ergibt sich anschließend aus der Multiplikation der jeweiligen Punktzahl und dem Punktwert. Mithilfe eines sogenannten Steigerungssatzes kann das Produkt der beiden Werte anschließend weiter erhöht werden, um einem besonders hohen Aufwand oder einer außergewöhnlichen Komplexität Rechnung tragen zu können.
Wie dürfen GOÄ-Ziffern gesteigert werden? In unserem Beitrag zum Thema Steigerungsfaktoren erfahren Sie, worauf es ankommt.
Auch die ärztliche Honorarvereinbarung basiert auf den genannten Punktzahlen und -werten. Der Unterschied in der Berechnung des Honorars liegt darin, dass der maximale Steigerungssatz von 3,5, welcher in der GOÄ festgelegt ist, überschritten werden darf. Die Punktzahlen sowie auch der Punktwert bleiben hingegen weiterhin unverändert.
Wenn Sie mit Ihrem Patienten eine Honorarvereinbarung treffen, müssen Sie als Arzt stets drauf achten, dass Sie die engen, vorgegebenen Rahmenbedingungen einhalten. Zudem müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, bevor Sie als Privatarzt eine Honorarvereinbarung aufsetzen dürfen. Dazu gehört zum einen das Vorliegen eines Grundes, der die Erhöhung des Honorars rechtfertigt und erläutert. Zum anderen ist es wichtig zu erläutern, dass Ihr zu behandelnder Patient entweder Privatpatient oder (bei gesetzlich versicherten Patienten) Selbstzahler ist. Welche Formalien und Regeln Sie hierbei einhalten müssen, damit die Honorarvereinbarung rechtskräftig wird, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Da individuelle Honorarvereinbarungen nicht rückwirkend gelten, sollten Sie die rechtlichen und finanziellen Aspekte bereits vor der Behandlung mit Ihrem Patienten klären. Das bedeutet, dass sowohl das Aufklärungsgespräch geführt als auch der Honorarvertrag unterschrieben sein müssen, bevor medizinische Maßnahmen ergriffen werden. Behandeln Sie hingegen zuerst Ihren Patienten und lassen erst im Nachgang eine Honorarvereinbarung unterzeichnen, so ist diese unwirksam. Der Patient kann in diesem Fall die Honorarzahlung verweigern.
Generell dürfen Sie als Arzt bei der Privatliquidation zwar von der Höhe der Gebühr abweichen, müssen sich aber auch im Rahmen der Honorarvereinbarungen weiterhin an das generelle Berechnungsschema der GOÄ halten. Die abzurechnenden Gebühren werden dabei durch einen Steigerungsfaktor berechnet, der den maximalen GOÄ-Steigerungssatz von 3,5 (ärztlicher Gebührenrahmen) überschreitet bzw. den Einfachsatz der GOÄ unterschreitet. Ein so deutlich erhöhter Steigerungssatz kann beispielsweise durch besonders komplizierte Behandlungen mit möglichen Schwierigkeiten gerechtfertigt werden.
Hinweis:
Es bleibt zu beachten, dass innerhalb einer Honorarvereinbarung nur der Steigerungsfaktor abweichen darf. Es dürfen kein Pauschalhonorar festgelegt oder abweichende Punktzahlen oder -werte genutzt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GOÄ).
Auch wenn eine Honorarvereinbarung die Möglichkeit liefert, eine höhere Vergütung abzurechnen als dies mit dem Höchstsatz der GOÄ üblich wäre, muss trotzdem beachtet werden, dass das ärztliche Honorar weiterhin „angemessen“ zu sein hat. Dazu verpflichtet sowohl § 12 Abs. 1 der Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte als auch das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte gemäß § 138 BGB.
Ein maximaler Steigerungssatz von 7,0 wird dabei häufig noch als zulässig angesehen und ermöglicht es Ihnen somit, im Rahmen einer Honorarvereinbarung bis zum Doppelten des gewöhnlichen Höchstsatzes gemäß GOÄ abzurechnen. Wenden Sie dagegen einen noch höheren Steigerungssatz an, kann dieser im Zweifelsfall als „unangemessen“ eingestuft werden. Ihr Patient müsste in diesem Fall trotz Honorarvereinbarung nicht den vollen Betrag zahlen.
Obwohl die Vereinbarung zum Honorar immer individuell berechnet wird, gibt es formale und inhaltliche Vorgaben, die Sie beim Erstellen einer Honorarvereinbarung als Arzt beachten müssen. Die notwendigen Inhalte werden durch § 2 GOÄ festgelegt:
- Leistungsnummer (gemäß GOÄ)
- Bezeichnung der Leistung (gemäß GOÄ)
- Steigerungssatz
- Vereinbarter Betrag
- Hinweis auf die eventuell nicht umfängliche Erstattung der Vergütung durch die Krankenversicherung
Hinweis:
Die Informationen sollen der größtmöglichen Transparenz zwischen Ihrem Patienten und Ihnen als Arzt dienen. Weitere Erläuterungen darf die Honorarvereinbarung regulär nicht enthalten (§ 2 Abs. 2 Satz 3 GOÄ).
Zusätzlich bedarf das Dokument einer gesonderten Zustimmung beider Vertragsparteien und muss in Schriftform vorliegen. Dementsprechend muss die Honorarvereinbarung nach dem Informationsgespräch von Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten in zweifacher Ausführung unterschrieben werden. So wird garantiert, dass beide Vertragspartner eine Ausfertigung erhalten und sich im Bedarfsfall darauf berufen können (§ 2 Abs. 2 Satz 4 GOÄ, § 126 BGB).
Ungenauigkeit und eine fehlerhafte Umsetzung der Honorarvereinbarung können dazu führen, dass die Honorarvereinbarung gemäß § 134 BGB unwirksam wird. In diesem Fall hat Ihr Patient Anspruch auf die Erstattung von bereits bezahlten Kosten bzw. kann die Bezahlung der Rechnung verweigern. Achten Sie daher unbedingt darauf, dass die vorgeschriebenen Formalitäten eingehalten werden.
Worauf kommt es bei der Ausstellung einer GOÄ Rechnung an? In unserem Beitrag zum Thema GOÄ Rechnung erhalten Sie alle Infos.
Halten Sie die Informations- und Vertragsgestaltung möglichst individuell und stimmen Sie sie auf den Patienten ab. Auch wenn eine individuelle Vertragsgestaltung ratsam ist, können Sie sich von unserer Muster-Honorarvereinbarung inspirieren lassen.
Sowohl gesetzliche als auch private Krankenversicherungen decken die Behandlungskosten häufig maximal bis zum Höchstsatz (3,5-fache Steigerung im ärztlichen Gebührenrahmen) ab. Da Ihre Patienten die Behandlungskosten, die diesen Höchstsatz überschreiten, unter Umständen selbst zahlen müssen und keine Erstattung seitens der Krankenkasse erwarten können, sieht der Gesetzgeber für Sie als Arzt eine Aufklärungspflicht vor. Damit Ihre Honorarvereinbarung rechtskräftig ist, müssen Sie Ihren Patienten daher entsprechend darüber aufklären, dass die Kosten unter Umständen selbst zu zahlen sind. Diese Aufklärung muss von Ihnen als Arzt persönlich vor der Behandlung stattfinden. Außerdem darf der Hinweis, dass die Kosten unter Umständen nicht vollumfänglich von der Krankenversicherung übernommen werden, auf keiner Honorarvereinbarung fehlen.
Ein gut verständlicher Vertrag sorgt dafür, dass beide Vertragsparteien im Bilde über die Honorarvergütung sind und es nicht zu Missverständnissen kommt. Ein korrekter und verständlicher Vertragstext ist daher verpflichtend (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ).
Die Regularien zu Honorarverträgen sehen vor, dass Sie als behandelnder Arzt selbst das Informations- und Aufklärungsgespräch mit Ihrem zu behandelndem Patienten führen sowie die Vereinbarung unterzeichnen. Ein Delegieren an fachmedizinische Angestellte ist insofern nicht vorgesehen. Eine eigenhändige Unterschrift von Ihnen als behandelndem Arzt ist ebenfalls unabdingbar.
Für einige Leistungen ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ gesetzlich ausgeschlossen. Hierbei gibt es Einschränkungen bei ärztlichen Leistungen in einer Praxis und im Krankenhaus:
Eine Honorarvereinbarung ist nicht mit einem Behandlungsvertrag gleichzustellen. Zwar ähneln sich die beiden Vereinbarungen in einigen Aspekten, besitzen aber gleichzeitig relevante Unterschiede, weshalb sie als zwei verschiedene Arten von Verträgen anzusehen sind.
Mit einem sogenannten Behandlungsvertrag wird das generelle Übereinkommen für jede einvernehmliche ärztliche Tätigkeit zwischen Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten geregelt. Eine Honorarvereinbarung hingegen wird erst dann benötigt, wenn die ärztliche Leistung eine Wahlleistung ist, die die erforderliche Behandlung überschreitet, die Kosten für den Patienten somit höher (oder niedriger) ausfallen als dies die GOÄ vorsieht.
Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung erklären sich die Patienten damit einverstanden, die Kosten, die nicht von ihrer Krankenversicherung übernommen werden, selbst zu tragen. Die Kosten eines Behandlungsvertrages werden hingegen, im Gegensatz zur Honorarvereinbarung, bei gesetzlich versicherten Patienten meistens von der Krankenkasse getragen, solange es sich nicht um Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) handelt. Privatversicherte müssen in beiden Fällen zunächst in Vorleistung gehen und bekommen anschließend die Kosten ganz oder teilweise von der Krankenversicherung erstattet.
Obwohl in beiden Fällen die Zustimmung der beiden Vertragspartner (also von Ihnen als Arzt und von Ihrem Patienten) sowie ein vorheriges Aufklärungsgespräch notwendig sind, unterscheidet sich die Form des Vertrages. So kann ein Behandlungsvertrag bereits durch konkludentes Verhalten aufgesetzt werden, wie z. B. durch mündliches Zusagen oder schlüssiges Verhalten. Bei einer Honorarvereinbarung hingegen ist die schriftliche Form verpflichtend.
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