In 7 Schritten zur Gefährdungsbeurteilung Ihrer Arztpraxis (inkl. Checkliste & Vorlagen zum Download)

Gefährdungsbeurteilung
Praxisalltag

Die Gefährdungsbeurteilung in einer Arztpraxis ist ein unverzichtbares Instrument, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Sie hilft nicht nur dabei, gesetzliche Vorgaben zu erfüllen, sondern trägt auch zur Prävention von Arbeitsunfällen, Krankheitsausfällen und psychischen Belastungen bei. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie in sieben Schritten eine umfassende und rechtssichere Gefährdungsbeurteilung erstellen, dokumentieren und kontinuierlich optimieren.

Kurz und knapp

  • Die Gefährdungsbeurteilung dient der Identifikation und Minimierung von Risiken in der Arztpraxis, um die Sicherheit von Mitarbeitern und Patienten zu gewährleisten.
  • Sie umfasst die Definition von Arbeitsbereichen, die Bewertung von Gefährdungen, die Festlegung von Maßnahmen und die Prüfung ihrer Wirksamkeit.
  • Regelmäßige Aktualisierungen und die korrekte Dokumentation sind essenziell, um rechtliche Vorgaben zu erfüllen und die Arbeitssicherheit langfristig zu gewährleisten.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung in einer Arztpraxis (auch „Gefährdungsanalyse“ oder kurz „GBU“ genannt) dient der Prävention gegen Arbeitsunfälle und Gesundheitsbelastungen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden potenzielle Gefährdungen identifiziert, darunter etwaige Infektionsrisiken, Risiken im Umgang mit Chemikalien und Gefahrstoffen oder auch psychische Belastungen im Arbeitsalltag. Die Identifikation dieser Gefährdungen dient im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als Grundlage, um entsprechende Maßnahmen zu formulieren und umzusetzen, um die Gesundheits- und Unfallrisiken zu minimieren. Die Gefährdungsbeurteilung muss sowohl in Papierform als auch digital vorliegen.

Ziel & Zweck: Wieso ist eine Gefährdungsbeurteilung sinnvoll?

Das oberste Ziel der Gefährdungsbeurteilung besteht darin, Gefährdungen zu vermeiden, um somit die Sicherheit des Praxispersonals sowie der Patienten sicherzustellen. Mit diesem primären Ziel gehen zusätzlich einige weitere Ziele einher: So profitieren nicht nur Ihre Mitarbeiter von einem sicheren Arbeitsumfeld, sondern auch Sie als Arbeitgeber ermöglichen durch eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung und entsprechende Maßnahmen einen Arbeitsalltag mit weniger Krankheitsfällen im Praxisteam. Durch die Reduktion der Krankheitsfälle wiederum kann eine Überlastung der Mitarbeiter vermieden und einer Verzögerung oder gar Unterbrechung des Praxisbetriebs (aufgrund von Unfällen oder Krankheit) entgegengewirkt werden. Das wiederum trägt zur Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter bei: Ein sicheres Arbeitsumfeld sollte selbstverständlich sein und wird von Ihren Mitarbeitern erwartet. Sicherheitslücken hingegen können zu Unzufriedenheit im Team führen.

Ein netter Nebeneffekt der Gefährdungsbeurteilung: Durch die Analyse der Praxisprozesse werden häufig auch weitere Potenziale freigelegt, wodurch Sie die Effizienz in Ihrer Praxis weiter steigern können. Zusätzlich dient die Gefährdungsbeurteilung Ihrer Arztpraxis der versicherungsrechtlichen Absicherung: Denn wenn ein Mitarbeiter in Ihrer Arztpraxis während eines Arbeitsschrittes zu Schaden kommt, der in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, kann dies dazu führen, dass Ihr Versicherungsschutz erlischt und Sie als Praxisinhaber für die Kosten sowie für eventuelle Schadensersatzforderungen persönlich aufkommen müssen.

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Ferner sorgt eine gründlich ausgearbeitete Gefährdungsbeurteilung dafür, dass Sie Audits erfolgreich und ohne Beanstandung bestehen können. Es lohnt sich somit sowohl zum Schutze Ihrer Mitarbeiter, Ihrer Patienten sowie Ihrer eigenen Person, als auch zur Aufrechterhaltung Ihres Versicherungsschutzes, eine ausführliche, möglichst vollständige und fehlerfreie Gefährdungsbeurteilung für Ihre Arztpraxis aufzusetzen.

Ist eine Gefährdungsbeurteilung in Arztpraxen Pflicht?

Sobald in einer Arztpraxis ein oder mehr Mitarbeiter beschäftigt werden, ist die Arztpraxis zur Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Die rechtliche Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, ergibt sich für Arztpraxen – ebenso wie für andere Arbeitgeber – aus § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

§ 5 Arbeitsschutzgesetz
Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

Als weitere Rechtsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilung in Arztpraxen dient die DGUV Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Auch hier werden die Pflichten von Arbeitgebern detailliert definiert.

Hinweis:
Die Kosten für eine Gefährdungsbeurteilung hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Praxisgröße, die Komplexität und die Breite der Tätigkeitsbereiche. Zudem ist mitentscheidend, ob ein externer Berater oder ein spezialisierter Anwalt eingebunden und/oder eine spezielle GBU-Software genutzt wird. Die Entscheidung hierüber beeinflusst zudem, wie hoch der Aufwand ist, der innerhalb der Arztpraxis verbleibt und somit intern abgedeckt werden muss.

Bußgeldrisiko bei Nichteinhaltung

Kommt eine Arztpraxis dieser Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, nicht nach, können Bußgelder von bis zu 5.000 Euro verhängt werden (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Kommt eine Arztpraxis der Pflicht trotz behördlicher Anordnung, die Gefährdungsbeurteilung nachzuholen, nicht nach, kann sogar ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro drohen (§ 25 Abs. 2 ArbSchG).

Zudem besteht bei einer fehlenden Gefährdungsbeurteilung das Risiko, dass Berufsgenossenschaften höhere Beiträge verlangen oder eine Arztpraxis schlimmstenfalls sogar ausschließen, wenn der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung auch nach Aufforderung der Berufsgenossenschaft nicht nachgekommen wird.

Wichtig:
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gehört zu den sog. aushangpflichtigen Gesetzen und muss demnach für alle Arbeitnehmer öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Zugänglichkeit kann sowohl durch einen tatsächlichen Aushang in Papierform als auch durch eine simple, digitale Verfügbarkeit gewährleistet werden.

Welche Gesetze müssen in der Arztpraxis ausgehangen werden? In unserem Beitrag zum Thema aushangpflichtige Gesetze in der Arztpraxis erhalten Sie einen Überblick.

In 7 Schritten zur Gefährdungsbeurteilung Ihrer Arztpraxis

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat sieben Schritte festgelegt, mit denen Arztpraxen ihre Gefährdungsbeurteilung aufstellen können:

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten definieren
  2. Gefährdungen ermitteln
  3. Gefährdungen beurteilen
  4. Schutzmaßnahmen festlegen
  5. Schutzmaßnahmen umsetzen
  6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen
  7. Gefährdungsbeurteilung kontinuierlich vervollständigen/optimieren
7 Schritte zur Gefährdungsbeurteilung

Alle Schritte dieses Prozesses müssen gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz gründlich dokumentiert werden:

§ 6 Arbeitsschutzgesetz
Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

Tipp:
Hilfreich in der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung ist die Checkliste am Ende dieses Beitrags.

Gefährdungsbeurteilung in 7 Schritten

Die Gefährdungsbeurteilung kann sowohl arbeitsbereichsbezogen, tätigkeitsbezogen als auch personenbezogen erfolgen. In der Praxis werden diese drei Betrachtungsweisen häufig miteinander kombiniert, um eine möglichst umfassende Gefährdungsbeurteilung zu ermöglichen.

Arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen der arbeitsbereichsbezogenen Gefährdungsbeurteilung wird der Praxisalltag im ersten Schritt zunächst in abgrenzbare Arbeitsbereiche untergliedert. Beispiele für Arbeitsbereiche in Arztpraxen sind unter anderem:

  • Empfang
  • Wartezimmer
  • Sprechstundenzimmer
  • Behandlungszimmer
  • Operationsraum
  • Lagerräume (z. B. für Arzneimittel oder Verbrauchsmaterialien)
  • Praxislabor
  • Röntgenraum
  • Sterilisationsraum
  • Sanitärräume
  • Pausenraum

Die Gefährdungsbeurteilung mit der arbeitsbereichsbezogenen Betrachtung zu beginnen, bietet sich vor allem dann an, wenn Tätigkeiten räumlich klar bestimmten Arbeitsbereichen zugeordnet werden können. Ist dies der Fall, bietet die arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung einen guten Anhaltspunkt, um Tätigkeiten und somit Gefährdungen sinnvoll zu gruppieren und strukturiert zu identifizieren.

Tipp:
Beispiele und Textbausteine, die Ihnen bei Ihrer arbeitsbereichsbezogenen Gefährdungsbeurteilung behilflich sein können, finden Sie unter anderem in der BGW-Veröffentlichung „Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis“ ab Seite 23.

Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung

Wie der Name bereits sagt, fokussiert sich die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung nicht auf die räumlichen Arbeitsbereiche, sondern auf die Art der Tätigkeiten. Die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung kann unter anderem im Anschluss an die Definition der Arbeitsbereiche erfolgen. Nachdem die Arbeitsbereiche räumlich voneinander abgegrenzt wurden, gilt es, die Tätigkeiten je Arbeitsbereich zu definieren.

Die Gefährdungsbeurteilung direkt mit der Betrachtung der einzelnen Tätigkeiten zu beginnen (und somit die arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung zu überspringen), ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Tätigkeiten unabhängig von einem speziellen räumlichen Arbeitsbereich durchgeführt werden. In diesem Fall ist es zielführender und übersichtlicher, die Gefährdungen je Tätigkeit zu gruppieren, anstatt den Fokus auf den konkreten Arbeitsbereich zu legen.

Beispiele für Tätigkeiten in Arztpraxen (sortiert nach Arbeitsbereich):

  • Empfang: Patientenaufnahme, Terminplanung, Telefonmanagement
  • Wartezimmer: Reinigung, Aufruf von Patienten
  • Sprechstundenzimmer: Anamnese, medizinische Beratung von Patienten
  • Behandlungszimmer: Patientenuntersuchung, Wundversorgung, kleinere Eingriffe, Desinfektion der Behandlungsliege, Ausrollen neuer Papierunterlagen, Blutdruckmessen, Blutabnehmen, Injizieren von Impfstoffen
  • Operationsraum: Desinfektion, Vorbereitung von Operationswerkzeug, Durchführung von Operationen
  • Lagerräume: Auswahl von Arzneimitteln und Verbrauchsmaterialien
  • Praxislabor: Blutabnahmen, Probenanalysen
  • Röntgenraum: Röntgenaufnahmen, Ultraschall, EKG
  • Sterilisationsraum: Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von medizinischen Geräten
  • Sanitärräume: Nutzung durch Praxisteam und Patienten, Reinigung
  • Pausenraum: Pausen, Besprechungen

Spielen Sie zur Identifikation aller Tätigkeiten selbstständig und gemeinsam mit der Belegschaft verschiedene Tagesabläufe durch und notieren Sie sämtliche Tätigkeiten. Ferner kann es hilfreich sein, die verschiedenen Praxisräume gemeinsam zu begehen und sich vor Ort umzuschauen. Auf diese Weise identifizieren Sie ggf. ein paar weitere Tätigkeitsbereiche sowie Gefährdungen, die Ihnen nicht auf Anhieb eingefallen wären.

Überlegen Sie zudem, ob manche Tätigkeiten z. B. nur gelegentlich, in besonderen Fällen oder in einzelnen Saisons (z. B. Grippewelle, Pausenzeiten, Notfall) durchgeführt werden. Hierdurch erhalten Sie ein möglichst ganzheitliches Bild Ihrer Arbeits- und Tätigkeitsbereiche.

Hinweis:
Mustertexte und spezifische Textbausteine für eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung im Umgang mit Gefahrstoffen stellt Ihnen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zur Verfügung.

Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung

Im Gegensatz zu den zuvor genannten Beispielen der arbeitsbereichs- und der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung, gelten manche andere Risiken nur für bestimmte Personengruppen. Diese Risiken werden im Rahmen der personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung beleuchtet. Wenn Arbeitsschritte für diese Personengruppen besondere Risiken mit sich bringen könnten, sollte die personenbezogene Gefährdungsbeurteilung für die folgenden Personengruppen durchgeführt werden:

  • Schwangere
  • Stillende Mütter
  • Minderjähre
  • Personen mit Allergien
  • Personen mit Behinderung
  • Personen mit chronischen Krankheiten

Tipp:
Eine Arbeitshilfe für die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird beispielsweise von der Ärztekammer Nordrhein zur Verfügung gestellt.

Nachdem Sie im ersten Schritt die Arbeitsbereiche und/oder Tätigkeiten klar definiert haben, geht es nun im zweiten Schritt darum, die mit den jeweiligen Arbeitsbereichen bzw. Tätigkeiten einhergehenden Gefährdungen zu identifizieren. Da je nach Praxisgröße, Mitarbeiteranzahl und Fachrichtung in diesem Schritt unterschiedliche Gefährdungen festgestellt werden können, ist stets eine individuelle Betrachtung je Praxis erforderlich.

Beispiele: Welche Gefahren gibt es in Arztpraxen?

§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes unterscheidet zwischen sechs Bereichen, aus denen sich Risiken ergeben können. In der folgenden Tabelle finden Sie einige Beispiele, die Ihnen einen ersten Anhaltspunkt liefern, welche Aspekte in Ihrer Gefährdungsbeurteilung Berücksichtigung finden könnten.

Risiko durch… Beispiele
…die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • Stolpergefahr durch freiliegende Kabel oder Teppiche
  • Rückenschmerzen durch nicht-ergonomische Arbeitsplätze
  • Rückenschmerzen durch zu langes Sitzen
  • Sturzgefahr auf steilen Leitern/Treppen
  • Blockierte Fluchtwege durch zu dicht möblierte Räume
  • Augenbelastung durch unzureichende Beleuchtung oder langandauernde Arbeit am Computer
…physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen
  • Physikalisch: Röntgenstrahlung in radiologischen Praxen
  • Physikalisch: Stromschlagrisiko durch unsachgemäß installierte elektrische Geräte oder defekte Steckdosen
  • Chemisch: Hautreizungen oder Atemwegserkrankungen durch den Umgang mit Reinigungsmitteln, Desinfektionsmitteln oder Lösungsmitteln
  • Chemisch: Chemotherapeutika als Risikofaktor in onkologischen Praxen
  • Biologisch: Stich- und Infektionsgefahr im Umgang mit Skalpellen, Spritzen o. Ä.
  • Biologisch: Infektionsgefahr durch Kontakt mit Viren oder Bakterien
  • Chemisch & biologisch: Entwicklung einer Allergie oder eines Ekzems durch häufiges Händewaschen
  • Chemisch & biologisch: Entwicklung einer Latexallergie durch regelmäßigen Kontakt mit Latexhandschuhen
…die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
  • Arbeitsstoffe: Umgang mit Chemikalien
  • Maschinen & Geräte: Unsachgemäßer Einsatz von Geräten, wie Sterilisatoren oder Labormaschinen
…die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  • Fehlende Abstimmung zwischen Abteilungen und Mitarbeitern, die zu Missverständnissen und/oder Fehlern führt (z. B. Fehler in der Medikamentenvergabe)
  • Erschöpfung oder Burnout durch unzureichende Pausenzeiten
…unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  • Fehlende Schulung im Umgang mit Gefahrstoffen oder Geräten
  • Mangelnde Unterweisung in Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Verzögerte Reaktion auf Brände oder Evakuierungen aufgrund von unzureichender Unterweisung
  • Fehlerhafte Bedienung medizinischer Geräte aufgrund mangelnder Einweisung
…psychische Belastungen bei der Arbeit
  • Psychosomatische Krankheiten aufgrund von emotionaler Belastung oder Stress
  • Emotionale Belastung durch schwierige oder belastende Patientengespräche (z. B. Überbringung von Diagnosen)
  • Konflikte im Praxisteam

Hinweis:
Für die korrekte Erfassung von Gefährdungen im Umgang mit Biostoffen stellt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hilfreiche Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4, 5, 7 Biostoffverordnung (BioStoffV) zur Verfügung.

Gemäß der BGW sollen hinsichtlich der psychischen Belastung vor allem die Arbeitsinhalte und -aufgaben, die Arbeitsorganisation, die Arbeitszeit, soziale Beziehungen, die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsumgebung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung näher beleuchtet werden.

Im Gegensatz zu einigen anderen Belastungen im Arbeitsalltag können die psychischen Risiken nur subjektiv beurteilt werden. Da sich das Empfinden je nach Arbeitnehmer stark unterscheiden kann, ist es empfehlenswert, mehrere Mitarbeiter in die Analyse der psychischen Belastungsfaktoren mit einzubeziehen. Als Tools, um möglichst aussagekräftige Angaben zu erhalten, schlägt die BGW den Einsatz von schriftlichen Fragebögen, mündlichen Interviews, moderierten Workshops oder simplen Beobachtungen vor.

Neben den arbeitsbereichs- und tätigkeitsspezifischen Risiken sollten auch bereichsübergreifende Gefährdungen Berücksichtigung finden.

Hierzu können z. B. die folgenden Bereiche näher beleuchtet werden:

  • Barrierefreiheit: Achten Sie auf eine barrierefreie Gestaltung der Praxisräume, um Patienten und Personal mit Einschränkungen den Zugang zu erleichtern.
  • Brandschutz: Überprüfen Sie Feuerlöscher, Fluchtwege und Schulungen für Mitarbeiter im Notfall.
  • Datenschutz: Berücksichtigen Sie den Schutz sensibler Patientendaten, insbesondere bei digitalen Systemen.
  • Elektrosicherheit: Stellen Sie sicher, dass elektrische Geräte regelmäßig geprüft und sicher installiert sind.
  • Erste Hilfe: Sorgen Sie dafür, dass Erste-Hilfe-Materialien zugänglich sind und das Personal geschult wird.
  • Umweltschutz: Vermeiden Sie unnötigen Chemikalieneinsatz und sorgen Sie für die fachgerechte Entsorgung von Abfällen.

Rechtsgrundlage: geltende Gesetze & Verordnungen

Die folgenden Gesetze und Verordnungen liefern Ihnen rechtliche Vorgaben, die jede Arztpraxis einhalten muss. Sie hängen eng mit der Gefährdungsbeurteilung in Arztpraxen zusammen und sollten entsprechend berücksichtigt werden:

  • Abfallrechtliche Vorschriften (z. B. Kreislaufwirtschaftsgesetz)
    Diese Vorschriften regeln die fachgerechte Entsorgung von medizinischen Abfällen wie Spritzen, Kanülen oder Chemikalien. Sie stellen sicher, dass gefährliche Abfälle korrekt entsorgt werden und keine Risiken für Mitarbeiter und Umwelt entstehen.
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
    Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine zentrale Verpflichtung, um Arbeitsbedingungen sicher zu gestalten und Gesundheitsrisiken zu minimieren.
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
    Gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 3 ASiG) können Sie die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte unterstützen lassen, um eine professionelle und umfassende Bewertung sicherzustellen.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
    Die Arbeitsstättenverordnung liefert spezifische Anforderungen an die Sicherheit und Ergonomie Ihrer Praxisräume, die Sie bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen sollten. Beispielsweise regelt sie Fluchtwege sowie die ergonomische Gestaltung und die Barrierefreiheit von Arbeitsplätzen.
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    Das Gesetz definiert Arbeitszeitgrenzen und Pausenregelungen, um gesundheitliche Schäden durch Überarbeitung zu verhindern. In der Gefährdungsbeurteilung sollten Arbeitszeiten und deren Einhaltung geprüft werden, insbesondere bei hoher Arbeitsbelastung.
  • Arzneimittelgesetz (AMG)
    Das Arzneimittelgesetz regelt die Herstellung, Zulassung und den Vertrieb von Arzneimitteln. Für Arztpraxen, die Arzneimittel lagern, verabreichen oder herstellen, ist es wichtig, die Vorgaben zur sicheren Handhabung, Lagerung und Dokumentation von Arzneimitteln in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
  • Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)
    Die AMWHV ergänzt das Arzneimittelgesetz und enthält spezifische Anforderungen an die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln. Arztpraxen mit Laboreinrichtungen oder Herstellungsprozessen sollten sicherstellen, dass alle Anforderungen zur Qualitätssicherung und Hygiene in die Gefährdungsbeurteilung integriert sind.
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
    Die Vorschriften der Berufsgenossenschaften enthalten branchenspezifische Anforderungen und Empfehlungen für die Prävention von Gefährdungen. Sie sind wichtige Leitlinien für die Gefährdungsbeurteilung.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
    Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Arbeitgeber dazu, Arbeitsmittel regelmäßig zu prüfen und bereitzustellen. In Ihrer Gefährdungsbeurteilung sollten Sie insbesondere den sicheren Umgang mit Geräten, wie Autoklaven oder Röntgenapparaten, bewerten.
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
    Die Biostoffverordnung regelt den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, wie Viren oder Bakterien. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Risiken im Umgang mit biologischen Stoffen ermittelt und Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
    Diese Verordnung stellt sicher, dass Arbeitsplätze mit Bildschirmen ergonomisch gestaltet werden. Sie sollte in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, um Augenbelastungen und Haltungsschäden vorzubeugen.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
    Die DSGVO wird relevant, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung personenbezogene Daten der Mitarbeiter verarbeitet werden, beispielsweise bei der Erfassung von Gesundheitsdaten. Der Datenschutz muss dabei gewährleistet sein.
  • DGUV Vorschrift 1
    Diese Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung beschreibt grundlegende Anforderungen an die Prävention und bietet eine Orientierungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung in Arztpraxen.
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
    Die Verordnung ist bedeutsam, wenn Gefahrgüter, wie Laborproben oder medizinische Abfälle, transportiert werden. Sicherheitsvorkehrungen beim Transport solcher Stoffe sollten in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt sein.
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
    Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen durch Chemikalien zu bewerten und Schutzmaßnahmen, wie sichere Lagerung und Kennzeichnung, zu ergreifen. Ein Gefahrstoffverzeichnis ist Teil der Gefährdungsbeurteilung.
  • Hygieneverordnungen der Bundesländer
    Diese länderspezifischen Vorschriften konkretisieren die Anforderungen an Hygiene in medizinischen Einrichtungen und sollten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, um Infektionen vorzubeugen.
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    Das Gesetz liefert Vorgaben zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Hygienemaßnahmen und der Umgang mit infektiösem Material müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.
  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
    Diese Verordnung enthält Vorgaben zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken, die durch das Heben und Tragen schwerer Lasten entstehen können.
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
    Diese Verordnung schützt Beschäftigte vor den gesundheitlichen Risiken durch Lärm und Vibrationen. In der Gefährdungsbeurteilung sollten Arbeitsbereiche identifiziert werden, die von solchen Belastungen betroffen sein könnten.
  • Medizinproduktegesetz (MPG)
    Das Medizinproduktegesetz regelt die Sicherheit, Instandhaltung und Überwachung von Medizinprodukten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten Sie sicherstellen, dass Medizinprodukte regelmäßig geprüft werden.
  • Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)
    Diese Verordnung ergänzt das Medizinproduktegesetz und schreibt vor, wie Medizinprodukte sicher betrieben und gewartet werden. Sie fordert eine regelmäßige Prüfung, die in die Gefährdungsbeurteilung einfließen muss.
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
    Das Mutterschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, besondere Gefährdungen für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Auch diese Gefährdungen und Maßnahmen müssen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
    Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss gemäß dieser Verordnung bereitgestellt und korrekt genutzt werden. Schutzmaßnahmen, wie das Tragen von Handschuhen oder Atemmasken, sollen Teil der Gefährdungsbeurteilung sein.
  • Röntgenverordnung (RöV)
    Die Röntgenverordnung regelt den sicheren Betrieb von Röntgengeräten und den Schutz vor Strahlenbelastung. Risiken in der radiologischen Diagnostik müssen in der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.
  • Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
    Das Strahlenschutzgesetz legt den rechtlichen Rahmen für den Schutz vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung fest. Für Arztpraxen mit radiologischen Geräten, wie Röntgengeräten, ist es essenziell, die Einhaltung der Grenzwerte und Schutzvorgaben gemäß StrlSchG in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
    Die Strahlenschutzverordnung konkretisiert die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes und regelt den sicheren Betrieb von Geräten, die ionisierende Strahlung erzeugen. Praxen sollten Maßnahmen, wie die Abgrenzung von Kontrollbereichen, Schulungen des Personals und regelmäßige Überprüfungen der Geräte, in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
    Die ASR konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung und bieten detaillierte Vorgaben zur Gestaltung sicherer Arbeitsplätze, einschließlich Beleuchtung, Raumklima und Fluchtwegen.
  • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
    Die TRBA, wie die TRBA 250 („Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen“), regeln den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Sie bieten spezifische Anweisungen, wie Risiken durch Infektionserreger minimiert werden können.
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
    Die TRGS präzisieren die Gefahrstoffverordnung und liefern praxisorientierte Anleitungen für den Umgang mit gefährlichen Stoffen.
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
    Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften enthalten spezifische Anforderungen zur Prävention von Arbeitsunfällen und geben Handlungsempfehlungen für den Praxisalltag.
  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV)
    Diese Verordnung schützt vor gesundheitlichen Schäden durch optische Strahlung, z. B. in Bereichen mit Lasern. Auch Gefährdungen, die sich durch ebendiese Strahlung ergeben, sollten in der Beurteilung berücksichtigt werden.
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
    Diese Verordnung legt fest, bei welchen Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist. Dies betrifft beispielsweise Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen.
  • Vorschriften zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (AMR)
    Die AMR konkretisieren die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie helfen, arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen effektiv in die Gefährdungsbeurteilung zu integrieren.

Weitere hilfreiche Unterlagen

Abgesehen von zuvor genannten Gesetzen und Verordnungen können Ihnen auch andere Unterlagen und Dokumente dabei behilflich sein, Gefährdungen zu identifizieren und an späterer Stelle entsprechend zu bewerten.

In ihrem Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis nennt die BGW unter anderem die folgenden Unterlagen als Hilfestellung:

  • Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit
  • Begehungsprotokolle
  • Betriebsanweisungen
  • Betriebsarztberichte
  • Dokumentation zum Qualitätsmanagement
  • Dokumentation zu Geräteprüfungen
  • Gefahrstoffverzeichnis
  • Hygieneplan
  • Notfallplan
  • Sicherheitsdatenblätter
  • Unfallanzeigen
  • Verbandbücher

Was ist eine Gefährdungsanzeige?

Während es in kleinen Praxen häufig auch möglich ist, die Praxisleitung oder den zuständigen Mitarbeiter auf kurzem Dienstwege auf eine Gefährdung am Arbeitsplatz aufmerksam zu machen, ermöglicht es eine sogenannte Gefährdungsanzeige, auch in großen Arztpraxen, Kliniken oder Medizinischen Versorgungszentren auf eine Gefährdung hinzuweisen, die in der Gefährdungsbeurteilung bislang keine Berücksichtigung gefunden hat.

Gefährdungen, die Ihnen als Praxisleitung im Zuge einer Gefährdungsanzeige mitgeteilt wurden, sollten von Ihnen zeitnah in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. So stellen Sie sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung Ihrer Arztpraxis möglichst vollständig und detailliert ist. Zudem können Sie sich hierdurch rechtlich absichern. Denn vor allem bei Vorliegen einer offiziellen Gefährdungsanzeige kann Ihnen im Falle eines Arbeitsunfalls oder bei Eintreten einer Berufskrankheit nachgewiesen werden, dass Sie auf dieses Risiko hingewiesen worden sind. Haben Sie nicht auf die Gefährdungsanzeige reagiert, kann dies dazu führen, dass Sie persönlich haften und eventuelle Versicherungsansprüche erlöschen.

Indem Sie Ihren Mitarbeitern für die Gefährdungsanzeige einen Vordruck zur Verfügung stellen, können Sie proaktiv vervollständigende Hinweise für Ihre Gefährdungsbeurteilung sammeln. Zudem vermittelt es Ihren Mitarbeitern sowie auch Ihren Patienten und der Berufsgenossenschaft ein positives, Vertrauen schaffendes Signal, wenn Sie Ihren Mitarbeitern eine unkomplizierte Möglichkeit einräumen, Gefährdungen anzuzeigen.

Nachdem Sie eine Liste mit möglichen Gefährdungen gesammelt haben, gilt es, diese zu beurteilen.

Während ein paar der Risiken objektiv bewertet werden können, erfolgt die Bewertung einiger anderer Risiken eher nach Ermessen des Verantwortlichen. Sofern Ihnen Gesetze, technische Regeln, Verordnungen oder Vorschriften spezielle Angaben, wie z. B. konkrete Grenz- oder Mindestwerte, liefern, gilt es, diese in der Bewertung zu berücksichtigen. Liegen hingegen keine konkreten Vorgaben vor, gilt es, diese hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und ihrer Folgenschwere im Falle des Eintritts zu bewerten.

Fragen, die Sie sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung stellen sollten:

  • Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Risiko tatsächlich eintritt?
  • Wie schwerwiegend wären die Folgen, falls das Risiko eintreten sollte?

Mithilfe dieser Fragen können Sie die Gefährdungen auf der Risikomatrix nach Nohl einordnen und auf diese Weise als niedriges, mittleres oder hohes Risiko identifizieren.

Risikomatrix nach Nohl

Möglicher Schaden Wahrscheinlichkeit eines Schadens
sehr gering gering mittel hoch
Leichte Verletzungen oder Erkrankungen möglich
Mittelschwere Verletzungen oder Erkrankungen möglich
Schwere Verletzungen oder Erkrankungen möglich
Möglicher Tod, Katastrophe

Risikoklasse 1: niedriges Risiko

Bei Gefährdungen der Risikoklasse 1 handelt es sich um akzeptable Risiken, sogenannte „allgemeine Lebensrisiken“. Entweder ist ihr Eintritt sehr unwahrscheinlich und/oder es handelt sich um Bagatellunfälle, die keine schwerwiegenden Folgen mit sich bringen würden.

Bei Gefährdungen dieser Risikoklasse besteht kein akuter Handlungsbedarf.

Fallen Ihnen Möglichkeiten ein, um diese Risiken (vielleicht auch langfristig) trotzdem weiter zu minimieren, ist dieses Engagement zu Gunsten Ihrer Mitarbeiter und Patienten selbstverständlich dennoch lobenswert.

Beispiele für Gefährdungen mit niedrigem Risiko

  • Augenbelastung durch schlechte Bildschirmbeleuchtung
  • Unangenehm warme oder kalte Temperaturen im Empfangsbereich
  • Risiko leichter Schnittverletzungen durch Papier
  • Erkältungsrisiko durch kalte Zugluft aufgrund schlecht schließender Fenster

Risikoklasse 2: mittleres Risiko

Bei Gefährdungen mittleren Risikos (Risikoklasse 2) besteht kein unmittelbares, hohes Risiko. Die Tätigkeit kann jedoch mittel- oder langfristig zu gesundheitlichen Problemen führen und sollte daher möglichst modifiziert werden, um die Eintrittswahrscheinlichkeit zu senken und/oder die Folgenschwere zu minimieren.

Für Gefährdungen dieser Risikoklasse besteht ein mittelfristiger Handlungsbedarf.

Beispiele für Gefährdungen mit mittlerem Risiko

  • Risiko von Hautreizungen durch den Hautkontakt mit Desinfektionsmitteln
  • Psychische Belastung durch Stress bei hohem Patientenaufkommen
  • Rückenschmerzen oder Verspannungen durch unergonomische Sitzmöbel

Risikoklasse 3: hohes Risiko

Tätigkeiten mit hohem Risiko (Risikoklasse 3) gelten als inakzeptabel und sollten umgehend eliminiert werden. Ein Risiko ist auch dann als hohes Risiko der Risikoklasse 3 einzuordnen, wenn der Eintritt zwar unwahrscheinlich ist, aber folgenschwer wäre.

Bei Tätigkeiten der Risikoklasse 3 besteht somit ein kurzfristiger Handlungsbedarf: das Risiko muss sofort minimiert werden.

Beispiele für Gefährdungen mit hohem Risiko:

  • Stichverletzungen und Infektionsgefahr durch unsachgemäße Entsorgung von Kanülen oder Skalpelle
  • Kontakt mit infektiösen Körperflüssigkeiten
  • Fehlende Fluchtwege im Brandfall
  • Umgang mit Chemotherapeutika ohne geeignete Sicherheitsmaßnahmen

Schutzziele formulieren

Ein weiterer Teilschritt der Gefährdungsbewertung besteht darin, Schutzziele je identifizierter Gefährdung zu formulieren. Stellen Sie sich (und Ihren Mitarbeitern) hierzu die Frage, welches Ziel Sie mit den anschließend zu definierenden Schutzmaßnahmen erreichen möchten. Die Definition der Schutzziele kann beispielsweise anhand von gesetzlich vorgeschriebenen oder auch ambitionierteren Grenzwerten erfolgen.

Definieren Sie diese sogenannten Schutzziele möglichst konkret, damit Sie zukünftig auswerten können, ob Sie diese erreicht haben – oder ob weiterer Handlungsbedarf besteht.

Beispiele für Schutzziele

  • Reduktion von Verletzungsrisiken: Die Anzahl gemeldeter Stich- und Schnittverletzungen soll innerhalb von 12 Monaten um mindestens 50 % gesenkt werden.
  • Förderung ergonomischer Arbeitsplätze: Bis zum Ende des Jahres sollen mindestens 90 % der Arbeitsplätze ergonomisch gestaltet sein (z. B. durch höhenverstellbare Schreibtische und ergonomische Stühle).
  • Infektionsprävention stärken: Die Anzahl der gemeldeten Infektionsfälle im Praxisumfeld soll innerhalb der nächsten sechs Monate um mindestens 70 % reduziert werden.
  • Verbesserung der Hautgesundheit: Die Zahl der Mitarbeiter mit dokumentierten Hautirritationen soll bis zum nächsten Quartal um 40 % gesenkt werden.
  • Erhöhung der Mitarbeitersicherheit: Bis zum Ende des Quartals sollen 100 % der Mitarbeiter eine Schulung zum sicheren Umgang mit Geräten und Chemikalien absolviert haben.
  • Stressreduktion: Die Ergebnisse der nächsten Mitarbeiterumfrage sollen zeigen, dass mindestens 80 % der Mitarbeiter ihre Arbeitsbelastung als akzeptabel oder gering einschätzen.
  • Vermeidung von Arbeitsunfällen: Die Anzahl gemeldeter Arbeitsunfälle soll innerhalb von 12 Monaten um mindestens 30 % gesenkt werden.

Nachdem im vergangenen Schritt klare Ziele definiert wurden, gilt es nun, diesen Zielen durch geeignete Maßnahmen näher zu kommen.

Wenn möglich, sollten Risiken vollständig beseitigt werden. Das gilt sowohl für hohe als auch für mittlere oder niedrige Risiken. Eine vollständige Beseitigung ist jedoch nicht immer möglich oder hinsichtlich des notwendigen Aufwands angemessen. So können in Arztpraxen z. B. nicht sämtliche Nadeln oder Skalpelle abgeschafft werden, bei denen ein Stich- oder Schnittrisiko besteht. In diesen Fällen gilt es, die Risiken so weit wie möglich zu minimieren.

Dies erfolgt mithilfe von sogenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) sowie mit personenbezogenen Maßnahmen. Die Priorisierung erfolgt nach dem „TOP-Prinzip“: zuerst werden technische (T), dann organisatorische (O) und abschließend personenbezogene (P) Maßnahmen verfolgt.

Im Zuge dessen gilt es, detailliert festzulegen, wer was bis wann tun soll.

Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen sind Schutzmaßnahmen, die durch den Einsatz technischer Einrichtungen und Geräte sowie durch bauliche Veränderungen direkt auf die Gefährdungsquelle einwirken, um Risiken zu minimieren. Sie zielen darauf ab, das Arbeitsumfeld innerhalb der Arztpraxis sicherer zu gestalten, indem sie physische Barrieren schaffen, Gefahrenquellen abschirmen oder gefährliche Bedingungen durch technische Lösungen kontrollierbarer gestalten.

Technische Maßnahmen sind dabei immer der erste Schritt im Rahmen des TOP-Prinzips, da sie unabhängig vom Verhalten der Beschäftigten wirken und somit besonders zuverlässig sind.

Beispiele

  • Einführung von Sicherheitskanülen: Durch den Einsatz von Kanülen mit integrierten Nadelschutzsystemen können Stichverletzungen beim Umgang mit Spritzen vermieden werden.
  • Entfernung oder Reparatur defekter Geräte: Defekte medizinische Geräte, die Sicherheitsrisiken darstellen, können entweder repariert oder aus der Praxis entfernt werden, um Gefährdungen zu beseitigen.
  • Sicherheitsvorrichtungen an medizinischen Geräten: Medizinische Geräte, wie z. B. Autoklaven oder Röntgengeräte, können mit Not-Aus-Schaltern oder automatischen Abschaltsystemen ausgestattet werden, um im Falle von Fehlfunktionen Unfälle zu vermeiden.
  • Installation von Absauganlagen: In Bereichen, in denen Chemikalien verwendet werden, können Absauganlagen installiert werden, um Dämpfe sicher abzuführen, die Luftqualität zu verbessern und somit das Risiko von Atemwegserkrankungen zu vermindern.
  • Automatische Türöffnungssysteme: Kontaktlose Türöffner können in stark frequentierten Bereichen installiert werden, um die Übertragung von Krankheitserregern durch Türgriffe zu verhindern.
  • Ersatz von Latexhandschuhen durch Nitrilhandschuhe: Latexhandschuhe können durch Nitrilhandschuhe ersetzt werden, um das Risiko einer Latexallergie zu vermeiden.
  • Beseitigung von Stolperfallen: Lose Kabel oder hochstehende Teppichkanten können entfernt oder sicher befestigt werden, um Sturzgefahren auszuschließen.

Organisatorische Maßnahmen

Nachdem die genannten technischen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Gefährdungsquellen weitestgehend zu minimieren, kommen organisatorische Maßnahmen ins Spiel. Organisatorische Maßnahmen sind Schutzmaßnahmen, die durch die Gestaltung von Arbeitsprozessen, Arbeitszeiten und betrieblichen Abläufen darauf abzielen, Risiken zu verringern. Sie setzen nicht direkt an der Gefährdungsquelle an, sondern gestalten die Rahmenbedingungen so, dass eine sichere und effiziente Arbeitsweise ermöglicht wird.

Organisatorische Maßnahmen sind besonders wichtig, wenn technische Lösungen allein nicht ausreichen oder ergänzende Regelungen notwendig sind. Dabei legen sie die Grundlagen für ein sicheres Arbeitsumfeld und tragen dazu bei, dass alle Mitarbeiter optimal geschützt und informiert sind.

Beispiele

  • Einführung von Arbeitszeitrotationen: Durch den Wechsel zwischen verschiedenen Tätigkeiten können Belastungen durch Feuchtigkeit oder Chemikalienkontakt verringert werden. Diese Abwechslung schützt die Gesundheit der Haut und beugt Überbelastungen vor.
  • Bereitstellung und regelmäßige Leerung von Abwurfbehältern: Um das Risiko von Nadelstichverletzungen zu minimieren, sollte eine ordnungsgemäße Entsorgung von Nadeln und anderen scharfen Gegenständen gewährleistet werden, indem sichere Abwurfbehälter bereitgestellt und regelmäßig frühzeitig geleert werden.
  • Ausreichend Zeitpuffer in der Terminvergabe: Eine entspannte Terminplanung mit ausreichenden Zeitpuffern hilft, den Stress und die psychische Belastung der Mitarbeiter zu reduzieren und gleichzeitig die Qualität der Patientenversorgung zu erhöhen.
  • Wechsel zwischen stehenden und sitzenden Tätigkeiten: Die Arbeitsorganisation sollte so gestaltet sein, dass Mitarbeiter zwischen stehenden und sitzenden Tätigkeiten wechseln können, um eine gesunde Körperhaltung zu fördern und Rückenproblemen vorzubeugen.
  • Dokumentation und Analyse von Arbeitsunfällen: Sollte es dennoch zu einem Nadelstichverletzungsfall kommen, müssen diese Fälle anonymisiert im Betrieb ausgewertet werden, z. B. nach den Vorgaben der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250). Online-Tools, wie der BGW-Analysebogen zu Arbeitsunfällen mit Blutkontakt, können dabei unterstützen.

Personenbezogene Maßnahmen

Personenbezogene Maßnahmen sind Schutzmaßnahmen, die direkt an den Fähigkeiten, Kenntnissen und Verhaltensweisen der Mitarbeiter ansetzen. Sie dienen dazu, die Risiken innerhalb der Arztpraxis zu verringern, indem das Praxisteam auf den sicheren Umgang mit Gefahrenquellen vorbereitet oder durch spezifische Vorgaben individuell geschützt wird. Diese Maßnahmen kommen vor allem dann zum Tragen, wenn technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen, um eine Gefährdung auszuschließen.

Im Rahmen des Arbeitsschutzes in Arztpraxen sind personenbezogene Maßnahmen oft auf die Schulung und den gezielten Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ausgerichtet. Sie helfen dabei, Risiken zu minimieren, die sich nicht vollständig beseitigen lassen.

Beispiele

  • Tragen persönlicher Schutzausrüstung: Beim Umgang mit potenziell infektiösem Material, wie bei Blutabnahmen oder der Wundversorgung, ist das Tragen von Einweghandschuhen, Kitteln und Mundschutz essenziell, um die Gefahr einer Infektion zu minimieren.
  • Arbeitsbefreiung für gefährdete Personengruppen: Schwangere Mitarbeiterinnen können vom Umgang mit Chemikalien oder potenziell gefährlichen Aufgaben befreit werden, um das Wohl von Mutter und Kind zu schützen. Auch minderjährige Auszubildende sowie Allergiker oder Menschen mit Behinderung können in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Risikoprofil von besonders gefährlichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden.
  • Schulungen zur Vermeidung von Unfällen: Regelmäßige Schulungen zur Vermeidung von Stich- und Schnittverletzungen sensibilisieren die Mitarbeiter für den sicheren Umgang mit scharfen Instrumenten.
  • Verhaltenstraining zur Infektionsprävention: Mitarbeitende werden geschult, wie sie durch korrektes Händewaschen, Desinfektion und den bewussten Umgang mit kontaminierten Materialien das Risiko einer Infektion minimieren können.

Die beste Planung ist nur so gut wie ihre Ausführung. Nachdem Sie in den vorherigen Schritten die Gefährdungen identifiziert, bewertet und geeignete Schutzmaßnahmen definiert haben, gilt es daher nun, diese konsequent umzusetzen, um die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken in Ihrer Arztpraxis nachhaltig zu minimieren.

Verantwortlichkeiten klar definieren
Legen Sie fest, wer für die Einführung und Umsetzung bestimmter Maßnahmen zuständig ist. Beispielsweise kann eine Mitarbeiterin für die Organisation von Schulungen verantwortlich sein, während eine andere Person die Beschaffung von Sicherheitsmaterialien übernimmt. Klare Zuständigkeiten fördern eine zügige und effektive Umsetzung.

Ausreichend Zeit einplanen
Die Einführung neuer Schutzmaßnahmen, insbesondere technischer Änderungen oder organisatorischer Anpassungen, benötigt Zeit. Planen Sie deshalb ausreichend zeitliche Kapazität ein, um zu vermeiden, dass der Praxisalltag gestört oder gar unterbrochen wird.

Hilfreiche Ressourcen bereitstellen
Stellen Sie Ihrem Praxisteam die notwendigen Informationen und Ressourcen zur Verfügung, die Ihre Mitarbeiter benötigen, um die ihnen zugewiesenen Maßnahmen möglichst zeitnah umsetzen zu können. Dazu gehören etwa Schulungsunterlagen oder Anleitungen.

Regelmäßige Check-ins durchführen
Organisieren Sie regelmäßige Besprechungen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zu überprüfen, mögliche Hindernisse zu identifizieren und zeitnah Lösungen zu entwickeln. Diese Check-ins schaffen Transparenz und zeigen Ihrem Team, dass Arbeitsschutz in Ihrer Praxis Priorität hat.

Beratungsangebote nutzen
Sollten Sie bei der Umsetzung der Maßnahmen unsicher sein oder Fragen haben, können Sie externe Beratungsangebote in Anspruch nehmen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bietet umfassende Unterstützung an. Auch externe Arbeitsschutzexperten können helfen, Maßnahmen effektiv und rechtskonform umzusetzen.

Nur durch eine strukturierte Evaluation kann sichergestellt werden, dass die eingeführten Maßnahmen tatsächlich ihren Zweck erfüllen und die Risiken nachhaltig minimieren oder beseitigen. Dieser Schritt dient der Qualitätskontrolle, der kontinuierlichen Optimierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und der Sicherstellung, dass Ihre Arztpraxis stets ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet. Eine regelmäßige Überprüfung macht Ihre Schutzmaßnahmen effektiv und zukunftsfähig.

Fragen zur Überprüfung der Wirksamkeit

  • Konnten Risiken termingerecht abgebaut werden?
    Überprüfen Sie, ob die festgelegten Maßnahmen planmäßig umgesetzt wurden und die Gefährdung wie vorgesehen reduziert werden konnte.
  • Wurden die definierten Schutzziele erreicht?
    Prüfen Sie anhand der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Ziele, ob die gewünschten Ergebnisse tatsächlich erzielt wurden.
  • Sind die Risiken vollständig beseitigt?
    Konnten Risiken noch nicht beseitigt werden, gilt es, neue Maßnahmen zu definieren.
  • Sind neue Risiken entstanden?
    Bewerten Sie, ob die getroffenen Maßnahmen unbeabsichtigt neue Gefährdungen geschaffen haben, die in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen.

Dokumentation der Wirksamkeitsprüfung

Die Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung sollten stets schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden.

Dokumentieren Sie:

  • ob und wann ein Ziel erreicht wurde,
  • welche Maßnahmen erfolgreich waren und welche nicht,
  • ob neue Maßnahmen erforderlich sind, um das Ziel zu erreichen.

Falls ein Ziel nicht erreicht wurde, gilt es, neue, erfolgversprechendere Maßnahmen zu definieren. Dabei sollte wie gewohnt konkret angegeben werden, wer was bis wann erledigen soll. Zum festgelegten Termin gilt es dann, die Wirksamkeit der Maßnahmen erneut zu überprüfen.

Tipp: Externen Input einholen
Spätestens dann, wenn die Auswertung ergibt, dass ein Schutzziel trotz mehrfacher Anpassung der Maßnahmen nicht erreicht werden konnte, empfiehlt es sich, externe Beratungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Experten können durch neuen Input und innovative Ideen helfen, geeignete Maßnahmen zu entwickeln.

Da in einer Arztpraxis jederzeit neue Gefahren auftreten können, ist es essenziell, die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Dies gewährleistet, dass neue Risiken frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. Ein starrer Beurteilungsprozess reicht in der Regel nicht aus, da die Dynamik des Praxisalltags stetige Anpassungen erfordert. So können neue Gefährdungen entstehen, wenn etwa neue Medizingeräte angeschafft, Chemikalien eingeführt oder Behandlungsangebote erweitert werden.

Wieso sollte eine Gefährdungsbeurteilung stetig aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung sollte als dynamischer Prozess verstanden werden und immer dann aktualisiert werden, wenn wesentliche Veränderungen eintreten. Dazu zählen beispielsweise neue Arbeitsmittel, geänderte Arbeitsverfahren oder neue rechtliche Vorgaben. Eine regelmäßige Überprüfung, z. B. alle fünf Jahre, ist sinnvoll, um die Gefährdungsbeurteilung aktuell zu halten und potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen.

Die regelmäßige Pflege und Optimierung bietet dabei folgende Vorteile:

  • Reaktion auf Veränderungen: Risiken, die durch neue Arbeitsgeräte, Technologien oder organisatorische Veränderungen entstehen, können frühzeitig erkannt und berücksichtigt werden.
  • Effizienz: Das fortlaufende Einpflegen neuer Gefährdungen und Maßnahmen ist weniger aufwendig, als alle Risiken zu einem festen Stichtag rückwirkend zu identifizieren und zu bewerten.
  • Aktualität im Ernstfall: Eine regelmäßig gepflegte Gefährdungsbeurteilung ist bei Praxisbegehungen und Audits vollständig und aktuell, was das Risiko von Beanstandungen reduziert.

Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Die folgenden Anlässe können darauf hinweisen, dass eine erneute Evaluierung der Gefährdungen in Ihrer Arztpraxis notwendig ist:

  • Es kommt zu einem Arbeitsunfall.
  • Ein Arbeitsunfall konnte gerade noch vermieden werden (Beinahe-Unfall).
  • Ein Mitarbeiter erkrankt, und es wird vermutet, dass die Erkrankung auf besondere Umstände in der Praxis zurückzuführen ist.
  • Ihre Mitarbeiter weisen eine ungewöhnlich hohe Krankheitsrate auf.
  • Neue Medizingeräte oder Technologien werden angeschafft.
  • Sie bieten neue Behandlungen an und implementieren dadurch neue Tätigkeitsfelder.
  • Neue Gefahrstoffe, wie z. B. Chemikalien in Reinigungsmitteln oder im Labor, kommen zum Einsatz.
  • Eine Renovierung verändert das Arbeitsumfeld Ihrer Praxis.
  • Es treten Änderungen in den Rechtsgrundlagen oder Arbeitsschutzvorschriften ein.
  • Die psychische Belastung in Ihrer Praxis erhöht sich, z. B. durch ein stark erhöhtes Terminaufkommen.
  • Ein Mitarbeiter macht Sie – informell oder mithilfe einer offiziellen Gefährdungsanzeige – auf ein potenzielles Risiko aufmerksam.

Praktische Tipps zur kontinuierlichen Fortsetzung der Gefährdungsbeurteilung

  • Ergänzen Sie die Gefährdungsbeurteilung bei jeder Anschaffung neuer Maschinen, Geräte oder Gefahrstoffe.
  • Dokumentieren Sie Erkenntnisse aus Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen und leiten Sie daraus neue Maßnahmen ab.
  • Beziehen Sie arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme oder Berufskrankheiten in die Beurteilung ein.
  • Aktualisieren Sie Informationen zu Gefährdungen spezieller Personengruppen (z. B. Schwangere oder Allergiker), sobald neue Risiken bekannt werden.
  • Berücksichtigen Sie Änderungen in der Arbeitsorganisation oder im Arbeitsablauf, z. B. bei der Einführung neuer Technologien.
  • Halten Sie sich über neue Arbeitsschutzvorschriften und Empfehlungen auf dem Laufenden und integrieren Sie relevante Änderungen in Ihre Gefährdungsbeurteilung.
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Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes. Eine gründliche Aufzeichnung der identifizierten Risiken, der festgelegten Schutzziele, der definierten Maßnahmen und der durchgeführten Wirksamkeitsprüfungen ist unerlässlich, um bei der Vielzahl verschiedener Arbeitsschritte und Tätigkeitsbereiche den Überblick zu behalten.

Um die Anforderungen an eine vollständige Dokumentation zu erfüllen, sollten die Ergebnisse aller Schritte der Gefährdungsbeurteilung aufgezeichnet werden.

Aufbau & Inhaltsverzeichnis – ein Beispiel

Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Aufbau. In Anlehnung an das Arbeitsschutzgesetz und das vom BGW empfohlene Vorgehen zur Gefährdungsbeurteilung, könnte der Aufbau bzw. das Inhaltsverzeichnis einer Gefährdungsbeurteilung beispielsweise wie folgt aussehen:

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Ziel und Zweck der Gefährdungsbeurteilung
1.2 Geltungsbereich (z. B. Arbeitsbereiche, Tätigkeiten, spezifische Risiken)
1.3 Rechtliche Grundlagen (z. B. Arbeitsschutzgesetz, DGUV Vorschrift 1)

2. Beschreibung des Betriebs
2.1 Struktur und Organisation der Praxis
2.2 Anzahl und Art der Mitarbeiter (z. B. Vollzeit, Teilzeit, Azubis)
2.3 Übersicht über Arbeitsbereiche (z. B. Behandlungszimmer, Empfang, Labor)

3. Methodik zur Gefährdungsermittlung
3.1 Vorgehensweise zur Identifikation von Gefährdungen (z. B. Begehungen, Mitarbeiterbefragungen, Checklisten)
3.2 Herangehensweise bei der Bewertung der Risiken

4. Ermittlung der Gefährdungen: Übersicht der Gefährdungsfaktoren gemäß § 5 ArbSchG
4.1 Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte
4.2 Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
4.3 Arbeitsmittel und Maschinen
4.4 Arbeitsabläufe und -zeiten
4.5 Qualifikation und Unterweisung
4.6 Psychische Belastungen

5. Bewertung der Gefährdungen
5.1 Einordnung der Risiken nach Wahrscheinlichkeit und Schwere der Folgen (z. B. Risikomatrix)
5.2 Priorisierung der Gefährdungen (niedrig, mittel, hoch)

6. Definition von Schutzmaßnahmen
6.1 Festgelegte Schutzziele (messbar und konkret)
6.2 Geplante technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen

7. Umsetzung der Schutzmaßnahmen
7.1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten (z. B. wer setzt welche Maßnahme um?)
7.2 Zeitplan für die Umsetzung
7.3 Bereitstellung von Ressourcen (z. B. Schulungsmaterialien, Budget)

8. Überprüfung der Wirksamkeit
8.1 Evaluierung der Maßnahmen (z. B. Beobachtungen, Feedback der Mitarbeiter, Unfallanalysen)
8.2 Dokumentation der Ergebnisse
8.3 Anpassung der Maßnahmen bei Bedarf

9. Kontinuierliche Aktualisierung und Optimierung
9.1 Regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
9.2 Anlässe für eine Aktualisierung (z. B. neue Maschinen, Gesetzesänderungen, Arbeitsunfälle)
9.3 Integration neuer Erkenntnisse

10. Dokumentation und Nachweise
10.1 Übersicht der identifizierten Gefährdungen
10.2 Protokolle zu Maßnahmen und deren Wirksamkeit
10.3 Schulungsnachweise
10.4 Gefährdungsanzeigen und Protokolle

11. Anhänge
11.1 Gesetzliche Grundlagen und Vorschriften
11.2 Checklisten und Formulare (z. B. BGW-Arbeitsblätter)
11.3 Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter
11.4 Hygienepläne, Notfallpläne

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Lupe

Warum ist die Dokumentation so wichtig?

  • Nachverfolgung und Kontrolle
    Die Dokumentation ermöglicht es Ihnen, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen pünktlich zu den festgelegten Deadlines zu überprüfen und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen.
  • Rechts- und Versicherungssicherheit
    Sollten trotz einer ausführlichen Gefährdungsbeurteilung und entsprechender Schutzmaßnahmen Schadensfälle auftreten, verlangen Versicherungen, Berufsgenossenschaften oder andere Behörden in der Regel Einsicht in die Gefährdungsbeurteilung. Die Dokumentation dient dann als Nachweis dafür, dass Sie als Arbeitgeber Ihrer Verantwortung nachgekommen sind und entsprechende Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitssicherheit ergriffen haben.
  • Effizienz im Praxisalltag
    Eine systematische und vollständige Dokumentation hilft dabei, auf neue Risiken oder Herausforderungen schnell und gezielt zu reagieren, ohne den gesamten Beurteilungsprozess neu durchlaufen zu müssen.

Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung in einer Arztpraxis verantwortlich?

Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt grundsätzlich bei der Praxisleitung, also in den meisten Fällen beim Arzt oder Inhaber der Praxis. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Praxisinhaber die Erstellung selbst übernehmen müssen. Vielmehr gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Gefährdungsbeurteilung organisiert werden kann, um Qualität und Effizienz zu gewährleisten.

In 7 Schritten zur Gefährdungsbeurteilung Ihrer Arztpraxis (inkl. Checkliste & Vorlagen zum Download)
Gefährdungsbeurteilung

Von wem sollte die Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?

Option 1: Gefährdungsbeurteilung durch den Praxisinhaber
Als Praxisinhaber können Sie die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen. Nehmen Sie die Herausforderung an, die Gefährdungsbeurteilung für Ihre Arztpraxis eigenständig zu erstellen, so empfiehlt es sich, im Vorfeld an einer entsprechenden Schulung teilzunehmen, in der die benötigten Kenntnisse vermittelt werden. Unterstützung bieten zudem hilfreiche Unterlagen (z. B. Checklisten und Dokumentationsvorlagen) und Softwarelösungen (siehe Abschnitt „Hilfe für die Gefährdungsbeurteilung Ihrer Arztpraxis“).

Option 2: Delegation an geschulte Mitarbeiter
Die Praxisleitung kann die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung an einen entsprechend geschulten Mitarbeiter delegieren. Dabei sollte der Verantwortungsbereich klar definiert und die Befugnisse schriftlich kommuniziert werden.

Option 3: Externe Unterstützung
Alternativ kann die Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt werden. Diese Experten bringen fundiertes Wissen und Erfahrungen mit, die helfen, eine rechtssichere und umfassende Gefährdungsbeurteilung zu gewährleisten.

Beteiligung des Praxisteams

Die Zusammenarbeit verschiedener Teammitglieder kann die Qualität der Gefährdungsbeurteilung erheblich steigern. Indem unterschiedliche Blickwinkel und Fachkenntnisse aus verschiedenen Tätigkeitsfeldern kombiniert werden, lassen sich Gefährdungen besser erkennen und bewerten. Das Einbinden von Mitarbeitern fördert zudem deren Bewusstsein für die Arbeitssicherheit und stärkt die Akzeptanz der Schutzmaßnahmen. Besonders sinnvoll ist beispielsweise – sofern vorhanden – die Beteiligung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, eines Qualitätsmanagers oder eines Sicherheitsbeauftragten. Doch auch Mitarbeiter ohne speziellen Bezug zum Qualitätsmanagement oder Arbeitsschutz haben häufig ein gutes Auge dafür, in welchen Arbeitsschritten Gefahren und Risiken lauern können.

Worauf ist in Bezug auf Qualitätsmanagement in der Praxis zu achten? In unseren Beiträgen zu QM in der Arztpraxis und QM in der Zahnarztpraxis erhalten Sie alle Infos.

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Christoph Lay
Christoph Lay
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Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung in Arztpraxen

In größeren Arztpraxen, in denen eine betriebliche Interessenvertretung existiert, sind Praxisleitungen dazu verpflichtet, diese in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Das bedeutet, dass die Interessenvertretung nicht nur über die Gefährdungsbeurteilung informiert werden muss, sondern dass auch deren Vorschläge in die Erstellung einfließen sollten.

Praxisbegehung: Prüfung der Gefährdungsbeurteilung

Da die Erstellung eine Gefährdungsbeurteilung in Arztpraxen gesetzlich vorgeschrieben ist, können sie im Rahmen von sogenannten Praxisbegehungen kontrolliert werden. Eine Praxisbegehung ist eine Überprüfung Ihrer Arztpraxis durch Aufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz, Infektionsschutz und zur Hygiene eingehalten werden. Dabei wird auch die Gefährdungsbeurteilung genauer unter die Lupe genommen.

Wann findet eine Praxisbegehung statt?

Praxisbegehungen können aus verschiedenen Gründen durchgeführt werden:

  • Regelmäßige Kontrollen: Viele Aufsichtsbehörden führen stichprobenartige Prüfungen durch.
  • Anlassbezogene Begehungen: Nach Arbeitsunfällen, anonymen Beschwerden oder bei Auffälligkeiten in Ihrer Praxis kann eine Begehung angeordnet werden.

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4 Schritte

Was wird bei einer Praxisbegehung geprüft?

Während einer Praxisbegehung kann der Fokus auf den folgenden Bereichen liegen:

  1. Gefährdungsbeurteilung:
    • Liegt eine aktuelle, umfassende Gefährdungsbeurteilung vor?
    • Wurden alle Risiken dokumentiert und Maßnahmen umgesetzt?
    • Sind die Wirksamkeitsprüfungen der Maßnahmen dokumentiert?
  2. Hygienestandards:
    • Gibt es einen aktuellen Hygieneplan?
    • Werden die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen (z. B. Desinfektion, Sterilisation) eingehalten?
  3. Arbeits- und Gesundheitsschutz:
    • Werden persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereitgestellt und genutzt?
    • Gibt es sichere Arbeitsmittel, wie z. B. Sicherheitskanülen?
  4. Medizinprodukte:
    • Werden Medizinprodukte ordnungsgemäß geprüft, gewartet und dokumentiert?
    • Liegen Betriebsanweisungen und Nachweise zur Geräteprüfung vor?
  5. Brandschutz und Notfallmanagement:
    • Gibt es einen Flucht- und Rettungsplan?
    • Wurden die Mitarbeiter im Notfallmanagement geschult?

Entdeckt das Amt für Arbeitsschutz im Rahmen einer Praxisbegehung schwerwiegende Risiken in Ihrer Arztpraxis, haben die Vertreter des Amtes die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen.

Treten im Rahmen der Praxisbegehung hingegen kleinere Mängel in Ihrer Gefährdungsbeurteilung auf, da sie z. B. Arbeitsschritte mit niedrigem Risiko nicht identifiziert haben, werden Sie in der Regel lediglich auf diese Mängel hingewiesen und dazu aufgefordert, sie entsprechend zu beseitigen.

Tipps zur Vorbereitung auf eine Praxisbegehung

Eine gute Vorbereitung und regelmäßige Pflege der relevanten Unterlagen machen die Begehung zu einer stressfreien Routine und stärken das Vertrauen von Patienten und Mitarbeitern in Ihre Praxis.

  • Dokumentation überprüfen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung, Hygienepläne und andere wichtige Unterlagen vollständig und aktuell sind.
  • Mitarbeiter einbinden: Schulen Sie Ihr Praxisteam regelmäßig in den Bereichen Arbeitsschutz, Hygiene und Notfallmanagement. So können bestenfalls alle Mitarbeiter sicher und souverän auf Fragen während der Begehung antworten.
  • Checklisten nutzen: Die Berufsgenossenschaft (z. B. die BGW) bietet hilfreiche Checklisten an, mit denen Sie überprüfen können, ob Ihre Praxis alle Anforderungen erfüllt.
  • Externe Beratung: Ziehen Sie im Zweifel externe Experten hinzu, wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Hygienebeauftragte, um Schwachstellen vorab zu identifizieren.
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Arzt

Hilfe für die Gefährdungsbeurteilung Ihrer Arztpraxis

Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung kann eine Herausforderung sein – insbesondere in einer Arztpraxis, in der viele verschiedene Tätigkeiten und Risiken berücksichtigt werden müssen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, stehen Ihnen verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung, die von Vorlagen über Software bis hin zu Beratungsdiensten reichen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über hilfreiche Ressourcen, auf die Sie bei der Erstellung und Pflege Ihrer Gefährdungsbeurteilung zurückgreifen können.

Dokumentationsvorlagen
Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen möchten, können Dokumentationsvorlagen wertvolle Unterstützung bieten.

Die Dokumentationsvorlage der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unterstützt Sie dabei, alle relevanten Risiken zu erfassen und strukturierte Maßnahmenpläne zu erstellen. Hier geht es zum Download.

Software
Digitale Lösungen vereinfachen die Erstellung und Pflege der Gefährdungsbeurteilung erheblich. Spezialisierte Software ermöglicht es, Gefährdungen effizient zu dokumentieren, Maßnahmen zu planen und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl geeigneter Programme.

Schulungen & Fortbildungen
Eine Schulung kann Ihnen oder Ihren Mitarbeitern das notwendige Wissen vermitteln, um eine rechtssichere und umfassende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Viele Berufsgenossenschaften und spezialisierte Anbieter bieten praxisnahe Seminare an, die speziell auf die Anforderungen im Gesundheitswesen ausgerichtet sind.

Externe Berater – Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Wenn Sie bei der Gefährdungsbeurteilung auf professionelle Unterstützung setzen möchten, können Sie auf die Expertise von Fachkräften für Arbeitssicherheit zurückgreifen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit bringen fundiertes Wissen über Arbeitsschutzgesetze und branchenspezifische Risiken mit, um Ihnen eine rechtssichere und effiziente Umsetzung Ihrer Gefährdungsbeurteilung zu garantieren.

Externe Berater – Rechtsanwälte für Arbeitsrecht oder Medizinrecht
Wenn Sie sich vor allem rechtlich absichern möchten, kann die Beratung durch spezialisierte Anwälte sinnvoll sein. Experten für Arbeits- oder Medizinrecht helfen Ihnen, gesetzliche Vorgaben korrekt umzusetzen und mögliche Haftungsrisiken zu minimieren. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl erfahrener Kanzleien, die Sie bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung unterstützen können.

Checkliste: Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis

Vorbereitung

  • Verantwortlichen benennen
  • Unterlagen und Vorlagen beschaffen (z. B. Dokumentationsvorlagen)
  • Praxisteam einbeziehen & über Gefährdungsbeurteilung informieren
  • Externe Beratung in Erwägung ziehen (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit)

Schritt 1: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten definieren

  • Arbeitsbereiche identifizieren (z. B. Behandlungszimmer, Empfang, Labor)
  • Tätigkeiten je Arbeitsbereich erfassen (z. B. Patientenaufnahme, Blutabnahme)

Schritt 2: Gefährdungen je Arbeitsbereich identifizieren

  • Gefährdungen identifizieren
    • Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
    • Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
    • Arbeitsmittel, Maschinen und Geräte
    • Arbeitsabläufe und -zeiten
    • Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter
    • Psychische Belastungen

Schritt 3: Gefährdungen bewerten

  • Risiken bewerten (Eintrittswahrscheinlichkeit & Folgenschwere)
  • Gefährdungen in Risikoklassen (niedrig, mittel, hoch) einteilen
  • Schutzziele je Gefährdung formulieren

Schritt 4: Schutzmaßnahmen je Gefährdung definieren

  • Technische Maßnahmen festlegen (z. B. Sicherheitskanülen, Absauganlagen)
  • Organisatorische Maßnahmen planen (z. B. Arbeitszeitrotation, Schulungen)
  • Personenbezogene Maßnahmen berücksichtigen (z. B. PSA, Arbeitsbefreiung)
  • Maßnahmen priorisieren (TOP-Prinzip: Technisch > Organisatorisch > Personenbezogen)

Schritt 5: Schutzmaßnahmen umsetzen

  • Verantwortlichkeiten je Maßnahme definieren
  • Fristen und Zeitpläne festlegen
  • Ressourcen bereitstellen (z. B. Schulungsmaterialien, Budget)
  • Maßnahmen im Praxisalltag integrieren (z. B. durch regelmäßige Besprechungen)

Schritt 6: Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen prüfen

  • Evaluation der Maßnahmen:
    • Wurden die Schutzziele erreicht?
    • Sind die Risiken vollständig beseitigt?
  • Sind neue Risiken entstanden?
  • Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung dokumentieren
  • bei Bedarf: Anpassung der Maßnahmen

Schritt 7: Gefährdungsbeurteilung kontinuierlich vervollständigen

  • Vordruck zur Gefährdungsanzeige einführen
  • Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisieren, wenn:
    • neue Tätigkeitsbereiche eingeführt werden
    • neue Medizingeräte angeschafft werden
    • neue Chemikalien/Reinigungsmittel o. Ä. genutzt werden
    • ein Arbeitsunfall oder Beinahe-Unfall auftritt
    • neue gesetzliche Vorgaben in Kraft treten
    • Veränderungen im Team auftreten (z. B. Schwangerschaft, neue Mitarbeiter)

Ergebnisse dokumentieren und sichern

  • Ergebnisse detailliert dokumentieren:
    • Identifizierte Gefährdungen
    • Bewertete Risiken und Schutzziele
    • Definierte und umgesetzte Maßnahmen
    • Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung
    • Dokumentation digital speichern und regelmäßig sichern
    • Dokumentation in Papierform bereitstellen
    • Zugang zur Dokumentation für Mitarbeiter und Prüfer sicherstellen

Mitarbeiter informieren und schulen

  • Mitarbeiter regelmäßig über Gefährdungen und Maßnahmen informieren
  • Schulungen zu spezifischen Themen anbieten (z. B. Infektionsprävention, PSA-Nutzung)
  • Teilnahme an Schulungen dokumentieren
  • Feedback von Mitarbeitern einholen und berücksichtigen

Fazit: Sicherheit und Effizienz durch umfassende Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht – sie ist eine Chance, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in Ihrer Arztpraxis nachhaltig zu verbessern. Indem Sie alle Risiken sorgfältig dokumentieren, geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen und deren Wirksamkeit regelmäßig überprüfen, schaffen Sie ein sicheres und produktives Arbeitsumfeld für Ihr Praxisteam. Zudem minimieren Sie das Risiko von Beanstandungen bei Praxisbegehungen und sichern sich rechtlich ab.

Vordruck Gefährdungsanzeige zum Download

Kostenloser Download eines Musters einer Gefährdungsanzeige

Häufige Fragen rund um die Gefährdungsbeurteilung in Arztpraxen

Typische Gefahren in Arztpraxen sind Infektionsrisiken, Verletzungsgefahren durch scharfe Instrumente, chemische Belastungen durch Reinigungsmittel, ergonomische Probleme an Arbeitsplätzen und psychische Belastungen durch Stress. All diese Risiken sollten in einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Ja, die Gefährdungsbeurteilung in Arztpraxen ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 ArbSchG) und dient der Sicherheit von Mitarbeitern und Patienten. Wenn eine Arztpraxis ihrer Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nicht nachkommt, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro fällig werden (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Wird die Beurteilung trotz einer behördlichen Aufforderung weiterhin nicht nachgeholt, kann das Bußgeld auf bis zu 30.000 Euro steigen (§ 25 Abs. 2 ArbSchG).

Die Praxisleitung bzw. der Inhaber der Arztpraxis ist für die Korrektheit und Vollständigkeit der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Die Erstellung kann jedoch an geschulte Mitarbeiter oder externe Fachkräfte delegiert werden.

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