Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ-Ziffer: 1276
GOÄ 1276: Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfl che, aus der Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut und/oder der Hornhaut
Abschnitt: I
Punktzahl:
74
Einfachsatz:
1,0
4,31 €
Regelhöchstsatz:
2,3
9,92 €
Höchstsatz:
3,5
15,10 €
Ausschlussziffern:
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