GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 1276

GOÄ 1276: Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfl che, aus der Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut und/oder der Hornhaut

Abschnitt: I

Punktzahl:

74

Einfachsatz:

1,0
4,31 €

Regelhöchstsatz:

2,3
9,92 €

Höchstsatz:

3,5
15,10 €
Ausschlussziffern: GOÄ 200, GOÄ 1275, GOÄ 1277, GOÄ 1278

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