GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: A5298

GOÄ A5298: Videoendoskopie-Zuschlag zu endoskopischen Leistungen bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaserendoskops, gegebenenfalls einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (zum Beispiel Vergrößerung) und Aufzeichnung, je Sitzung, analog Nr. 5298 GOÄ

Abschnitt: analog

Punktzahl:

Einfachsatz:

1,0
0,00 €

Regelhöchstsatz:

1,8
0,00 €

Höchstsatz:

2,5
0,00 €
Ausschlussziffern:

Der Zuschlag nach Nr. 5298 GOÄ analog beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung.
Der Zuschlag analog Nr. 5298 GOÄ ist ausschließlich dann neben Gebührenpositionen für endoskopische Leistungen berechnungsfähig, wenn statt eines flexiblen Glasfiberendoskops ein digitales Bilderzeugungs- bzw. -verarbeitungssystem eingesetzt wird, das anstelle der konventionellen Lichtoptik einen Videochip verwendet. Der Aufsatz einer Videokamera auf ein konventionelles Glasfiberendoskop zur Bildübertragung auf einen Monitor bzw. Videoaufzeichnung ist dagegen nicht zuschlagsfähig.

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