Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5298
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Der Zuschlag nach Nr. 5298 GOÄ analog beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung.
Der Zuschlag analog Nr. 5298 GOÄ ist ausschließlich dann neben Ge- bührenpositionen für endoskopische Leistungen berechnungsfähig, wenn statt eines flexiblen Glasfiberendoskops ein digitales Bilderzeugungs- bzw. -verarbeitungssystem eingesetzt wird, das anstelle der konventionellen Lichtoptik einen Videochip verwendet. Der Aufsatz einer Videokamera auf ein konventionelles Glasfiberendoskop zur Bildübertragung auf einen Monitor bzw. Videoaufzeichnung ist dagegen nicht zuschlagsfähig.
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