GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: A5298

GOÄ A5298: Videoendoskopie-Zuschlag zu endoskopischen Leistungen bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaserendoskops, gegebenenfalls einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (zum Beispiel Vergrößerung) und Aufzeichnung, je Sitzung analog Nr. 5298 GOÄ

Abschnitt: analog

Punktzahl:

Einfachsatz:

1,0
0,00 €

Regelhöchstsatz:

1,8
0,00 €

Höchstsatz:

2,5
0,00 €
Ausschlussziffern:

Der Zuschlag nach Nr. 5298 GOÄ analog beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung.
Der Zuschlag analog Nr. 5298 GOÄ ist ausschließlich dann neben Ge- bührenpositionen für endoskopische Leistungen berechnungsfähig, wenn statt eines flexiblen Glasfiberendoskops ein digitales Bilderzeugungs- bzw. -verarbeitungssystem eingesetzt wird, das anstelle der konventionellen Lichtoptik einen Videochip verwendet. Der Aufsatz einer Videokamera auf ein konventionelles Glasfiberendoskop zur Bildübertragung auf einen Monitor bzw. Videoaufzeichnung ist dagegen nicht zuschlagsfähig.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5298

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer A5298 entspricht mit einer Punktzahl von einem Wert von 0,00 €. Eine Steigerung mit dem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 1,8 ergibt einen Wert von 0,00 €. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 2,5 und führt zu einem Betrag von 0,00 €. Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 0,00 €
Schwellenwert: 0,00 €
Höchstwert: 0,00 €
Die GOÄ-Ziffer A5298 darf bei erschwerten Bedingungen mit einem Steigerungsfaktor von 2,5 bis zum Höchstsatz von 0,00 € abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer A5298 gehört zum GOÄ-Abschnitt analog.

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