Das Ausfallhonorar muss angemessen sein. Daher bemisst es sich in der Regel an der Höhe des Verdienstausfalls. Dies kann auf zwei unterschiedliche Weisen geschehen:
Option 1: Erwartete Behandlungskosten
Eine Möglichkeit ist es, denjenigen Betrag abzurechnen, den Sie mit der Behandlung verdient hätten, wenn Ihr Patient erschienen wäre. Kosten, die für Material angefallen sind, welches Sie jedoch noch zur Behandlung eines anderen Patienten einsetzen können, darf i. d. R. nicht abgerechnet werden.
Option 2: Pauschale gemäß durchschnittlichem Honorar
Eine weitere Möglichkeit, die in der Praxis am häufigsten vorkommt und als rechtssicherste Option gilt, ist es, eine Pauschale abzurechnen, die dem entspricht, was Sie durchschnittlich in diesem Zeitfenster hätten verdienen können: Wenn ein Patient, der eine teure Behandlung in Anspruch hätte nehmen wollen, seinen Arzttermin verpasst, während Sie in demselben Zeitfenster durchschnittlich weniger verdienen würden, so dürfen Sie dem Patienten gemäß diesem Ansatz nur den Betrag in Rechnung stellen, den Sie durchschnittlich in dieser Zeit hätten erwirtschaften können.
Für den Fall, dass Sie Ihrem Patienten Ihren Durchschnittsverdienst anstelle der jeweiligen Behandlungskosten in Rechnung stellen möchten, sollten Sie sich dessen bewusst sein, dass Sie im Zweifel vor Gericht entsprechende Nachweise über Ihr Einkommen und den somit angemessenen Stundensatz erbringen müssen. Um vor Gericht eine möglichst gute Verhandlungsgrundlage zu haben, ist es zudem empfehlenswert, Ihre Patienten bestenfalls bereits im Vorfeld schriftlich über die Höhe des pauschalen Ausfallhonorars aufzuklären. Welche dieser Optionen letztlich zum Tragen kommt und als angemessen angesehen wird, ist weiterhin eine Einzelfallentscheidung.
Abzug weiterer Einnahmen
Hatten Sie die Möglichkeit, den Verdienst der ausgefallenen Behandlung ganz oder zumindest teilweise zu kompensieren, indem Sie in der Zeit des versäumten Termins stattdessen spontan einen anderen Patienten behandeln konnten, so gilt es gemäß § 615 BGB, diesen Wert anzurechnen. Dabei ist es egal, ob Sie diese Möglichkeit ergriffen oder ausgeschlagen haben. So heißt es in § 615 Satz 2 BGB:
Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.