Hier finden Ärzte die passende Abrechnungsstelle für die Privatabrechnung

Mit unserem Vergleichsrechner finden Ärzte mit wenigen Klicks die passende Abrechnungsstelle für ihre Arztpraxis.

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Anbieterübersicht Abrechnungsstellen

Viele Abrechnungsstellen, noch mehr Tarife

Der Markt für privatärztliche Abrechnungsstellen ist unübersichtlich und intransparent. Es existieren hunderte Tarife, die nur schwer miteinander vergleichbar sind. Hier in Eigenregie den passenden Anbieter zu finden, kostet sehr viel Zeit.

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Der Abrechnungsstellen-Vergleich ist für Leistungserbringer gänzlich kostenfrei

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Vergleichsrechner spart Ärzten Zeit und Sorgen

In unserem Vergleichsrechner können Mediziner auf Knopfdruck dutzende Anbieter vergleichen und sich passende Tarife für Honorarabrechnung, Vorfinanzierung oder Factoring anzeigen lassen.

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In wenigen Schritten zu Ihrer neuen Abrechnungsstelle

4 Schritte

1

Vergleich starten: Vergleichsrechner aufrufen und wenige Daten eingeben.

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Anfrage senden: Passenden Tarif auswählen (mehrere möglich) und Kontaktdaten eingeben.

Angebote erhalten

3

Angebote erhalten: Sie erhalten ein Angebot der ausgewählten Abrechnungsstelle(n).

Einigkeit

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Tarifdschungel adé

Mit nur wenigen Angaben verwandelt unser Vergleichsrechner den unübersichtlichen Markt in einen geordneten Marktüberblick passender Anbieter und Tarife.

Unzählige zufriedene Mediziner vertrauen uns bereits

Wir haben mit Ihrer Unterstützung einen Abrechnungsdienstleister gefunden und durch Ihre Vermittlung einen etwas günstigeren Tarif erhalten.

Dr. Ralph Seidel
Facharzt für Allgemeinmedizin

Eine Anfrage - mehrere passende Angebote erhalten

Auf Wunsch können Sie mit nur einer Anfrage mehrere passende Angebote anfordern.

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Dokumentationspflicht für Ärzte

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Nur wirklich passende Tarife vergleichen

Durch Ihre Vorauswahl erhalten Sie nur Angebote von Abrechnungsstellen, die Ihren Anforderungen entsprechen.

Sie haben die Wahl zwischen drei Abrechnungsmodellen

Honorarabrechnung, Vorfinanzierung, Factoring.
Was ist das überhaupt?

Honorarabrechnung bezeichnet die Übernahme der Privatliquidation durch einen Abrechnungsdienstleister. Dieser erstellt Rechnungen, fordert die Honorare von den Patienten ein und zahlt diese – in der Regel ein- bis zweimal im Monat – an den Arzt aus. Die Auszahlung der Patientenzahlungen erfolgt erst, nachdem der Patient seine Rechnung an die Abrechnungsstelle beglichen hat.

  • Ausfallrisiko: verbleibt beim Arzt
  • Kosten: günstigste Abrechnungsform

Bei der Honorarabrechnung mit Vorfinanzierung werden die Honorare – unabhängig vom Zeitpunkt der Begleichung durch den Patienten – innerhalb einer vertraglich definierten Zeitspanne (z.B. 7 Tage, 30 Tage oder sofort) an den Arzt ausbezahlt. Durch die finanzielle Vorleistung der Abrechnungsstelle entsteht in der Arztpraxis ein Liquiditätsvorteil. Eventuell später auftretende Zahlungsausfälle werden dem Arzt jedoch wieder in Abzug gebracht, weshalb die Vorfinanzierung auch „unechtes Factoring“ genannt wird.

  • Ausfallrisiko: verbleibt beim Arzt
  • Kosten:meist teurer als Honorarabrechnung und günstiger als Factoring

Factoring, auch echtes Factoring genannt, schließt die Zahlungsausfall-Lücke. Der Arzt lagert die Privatliquidation aus und erhält die Liquidität vorab. Zusätzlich zur Vorfinanzierung werden eventuelle Zahlungsausfälle (das sogenannte Delkredererisiko) von der Abrechnungsstelle aufgefangen und gehen somit nicht zu Lasten der Praxis.

  • Ausfallrisiko: geht auf Abrechnungsstelle (den sogenannten Factor) über
  • Kosten: teuerste Abrechnungsform

Abgerechnet wird zum Schluss!

Nun können Sie die vorliegenden Angebote in Ruhe vergleichen und sich für einen Anbieter entscheiden. Ohne jede Verpflichtung. Und wenn Sie noch Fragen haben, sind wir jederzeit als neutraler Ansprechpartner für Sie da.

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Kein Ausfall von Personal
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Ärztin

Weitere Informationen zur privatärztlichen Abrechnung für Ärzte

Was es bei der Privatliquidation zu beachten gilt

Unter Privatliquidation versteht man allgemein die Rechnungsstellung seitens des Arztes für seine beruflichen Leistungen an einem Patienten. Eine solche Leistung kann sowohl bei der Behandlung eines Privatpatienten oder einem gesetzlich versicherten Patienten anfallen. Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten für gewöhnlich nur Leistungen, die im Leistungskatalog der Krankenversicherung enthalten sind. Leistungen, die darüber hinausgehen, können auf Wunsch des Patienten selbst bezahlt werden.

Wenn ein Patient mit einem Behandlungswunsch auf Sie zukommt, müssen Sie diesen zunächst darüber aufklären, dass die entsprechende Leistung nicht über die gesetzliche Krankenversicherung übernommen wird und die Kosten für die Behandlung selbst zu tragen sind.

Die Privatliquidation muss in jedem Fall regelhaft erstellt worden sein, da der Patient ansonsten nicht zahlungspflichtig ist. Daher ist es für niedergelassene Ärzte unerlässlich, dass die Ausstellung von Rechnungen im Einklang mit den in der GOÄ festgehaltenen Regeln erfolgt.

Das macht die Abrechnung als niedergelassener Arzt so komplex

Das Erstellen einer Abrechnung ist mitunter sehr komplex, da sich eine Abrechnung in der Regel aus mehreren Einzelleistungsvergütungen zusammensetzt. Jede angebotene bzw. erbrachte Leistung hat eine festgelegte Punktzahl, die anschließend mit dem entsprechenden Punktwert multipliziert wird. Dieser Punktwert ist in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegt und wird regelmäßig neu ausgehandelt. Der GOÄ-Katalog enthält etwa 3.000 Gebührenordnungsziffern, weshalb die Abrechnung für Sie als Arzt häufig sehr zeitaufwendig ist.

Nicht nur bei Privatpatienten fällt eine Abrechnung nach der GOÄ an. Auch Kassenpatienten können Leistungen, die über den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, in Anspruch nehmen. Diese müssen dann ebenfalls nach der GOÄ abgerechnet werden und vom Patienten selbst gezahlt werden.

Außerdem müssen Sie als niedergelassener Arzt bestimmte Fristen bei der Abgabe Ihrer Abrechnungen beachten. Wird einmal eine Abgabefrist nicht eingehalten, droht Ihnen ein Honorarabzug aufgrund der verspäteten Abgabe.

EBM und GOÄ: Die Unterschiede zwischen Vertrags- und Privatarzt

Was sind die Unterschiede zwischen EBM und GOÄ? Abhängig davon, ob Sie Patienten behandeln, die gesetzlich oder privat versichert sind, müssen Sie unterschiedliche Regelungen und Systeme beachten:

Abrechnung als Vertragsarzt Abrechnung als Privatarzt
Als Vertrags- oder Kassenarzt sind Sie an gesetzliche Regelungen und Leistungskataloge des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) bzw. der GOÄ gebunden, wenn Sie gesetzlich versicherte Patienten behandeln. Hier gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Entsprechend müssen Versicherte ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich versorgt werde. Bei der Behandlung von Privatpatienten oder Selbstzahlern muss das Arzthonorar nach der GOÄ berechnet werden. Hierfür wird zwischen Privatarzt und Patient ein Behandlungsvertrag geschlossen. Bei dieser Form der Abrechnung sind Sie etwas freier als in der Funktion des Vertragsarztes. Anstatt des Wirtschaftlichkeitsgebots gilt hier das Kostenerstattungsprinzip.

Häufige Fragen zur Abrechnung für Ärzte

Grundsätzlich müssen Sie als niedergelassener Arzt zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten bei der Abrechnung unterscheiden. Gesetzlich Versicherte zahlen einen Beitrag an ihre Krankenversicherung. Die Versicherung zahlt dann einen vereinbarten Betrag an die Kassenärztliche Vereinigung (KV), welche wiederum ein Honorar an die Ärzte ausschüttet. Bei Privatpatienten werden Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) separat abgerechnet. Die anfallenden Kosten muss der Patient dann zunächst selbst zahlen. Die Rechnung kann der Patient anschließen bei seiner privaten Krankenversicherung einreichen, um die Kosten erstattet zu bekommen.

Die ärztliche Vergütung ist so geregelt, dass Sie als niedergelassener Arzt für eine bestimmte Leistung, die Sie an einem Patienten erbracht haben, einen festen Betrag erhalten. Wie hoch das Honorar für Sie als Arzt ausfällt, hängt dabei von dem sogenannten einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und der budgetierten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) ab. Bei der Abrechnung von Leistungen an Privatpatienten oder Selbstzahlern stellen Ärzte eine separate Rechnung. Die abgerechneten Leistungen sind in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) geregelt und können unter bestimmten Voraussetzungen der Höhe nach gesteigert werden.

In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist in § 5 GOÄ geregelt, wie die Gebühren berechnet werden. Jede Leistung hat eine festgelegte Punktzahl, die anschließend mit dem entsprechenden Punktwert multipliziert wird. Der Punktwert wird gelegentlich durch die Bundesregierung angepasst.

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Nutzen Sie unseren kostenlosen Vergleichsrechner für Abrechnungsstellen. Gerne stehen Ihnen mein Team und ich auch persönlich für Fragen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 0211-97533065 und jederzeit per Kontaktformular.

Christoph Lay
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Zahllose Mediziner setzen auf abrechnungsstelle.com

Durch abrechnungsstelle.com habe ich diverse Angebote von verschiedenen Abrechnungsdienstleistern erhalten und konnte so unkompliziert einen Vergleich vornehmen.

Prof. Dr. med. Werner Kauer
Prof. Dr. med. Werner Kauer
Praxis für Chirurgie, Endoskopie und Proktologie
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Transparente Konditionen

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