Beim GKV-Factoring handelt es sich um ein Finanzierungsmodell für Arztpraxen. Dabei werden Honorarforderungen aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten vorfinanziert und dadurch ein Liquiditätsvorteil erzielt. Grundlage sind die Leistungen, die der Arzt über die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassenzahnärztliche Vereinigung (bei Zahnärzten) abrechnet. Deshalb spricht man auch von KV-Factoring beziehungsweise KZV-Factoring.
Anstatt mehrere Wochen auf die nächste Auszahlungsrunde der KV oder KZV zu warten, erhält die Praxis den Forderungsbetrag kurzfristig von einem Factoring-Anbieter. Die Auszahlung erfolgt in der Regel bereits wenige Tage nach der Abrechnung. Für die Patienten ändert sich nichts. Sie bleiben gesetzlich versichert und erhalten keine zusätzliche Rechnung.
GKV-Factoring kann von niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten sowie von Gemeinschaftspraxen und Medizinischen Versorgungszentren genutzt werden. Auch therapeutische Praxen und Pflegeeinrichtungen, die über die KV abrechnen, können dieses Modell einsetzen.
Streng genommen entspricht das sogenannte GKV-Factoring in den meisten Fällen nicht dem klassischen Factoring mit Forderungsverkauf. Stattdessen handelt es sich juristisch häufig um eine Vorfinanzierung der GKV-Honorarforderungen mit späterer Verrechnung. Das bedeutet, dass die Praxis ihr Honorar frühzeitig vom Factoring-Unternehmen ausgezahlt bekommt. Der Factoring-Anbieter wiederum verrechnet den Betrag später mit den Zahlungen der KV oder KZV. Die Praxis bleibt in diesem Finanzierungsmodell Inhaberin der Forderungen.
Vereinzelt wird das GKV-Factoring auch als echtes Factoring ausgestaltet. Echtes Factoring bedeutet, dass der Factoring-Anbieter die Forderung vollständig von der Praxis abkauft und somit auch das Ausfall- bzw. Kürzungsrisiko übernimmt.
Der überwiegende Teil der Anbieter arbeitet mit Vorfinanzierungsmodellen. Die Bezeichnungen werden im Markt jedoch synonym verwendet: So ist bei dem Begriff „GKV-Factoring“ nicht immer tatsächlich Factoring, sondern häufig lediglich eine Vorfinanzierung gemeint. Es gilt daher, im Einzelfall zu prüfen, welches Finanzierungsmodell Sie in Anspruch nehmen möchten und welcher Anbieter sich dementsprechend eignet.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick, worin sich die Vorfinanzierung und das echte Factoring unterscheiden.
Der folgende Ablauf beschreibt das typische GKV-Factoring als Vorfinanzierungsmodell, wie es üblicherweise im Markt angeboten wird.
- Abrechnung einreichen: Nach der Behandlung reicht der Arzt die Forderungsbelege bei der KV bzw. KZV ein. Dem Factoring-Unternehmen werden die Abrechnungsdaten wiederum ohne Patientendaten übermittelt.
- Forderungen werden geprüft: Das Factoring-Unternehmen prüft die eingereichten Forderungen.
- Auszahlung: Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt (oft innerhalb von 1-3 Werktagen) eine Auszahlung durch den Factoring-Anbieter an die Praxis, abzüglich der Factoring-Gebühr sowie eventueller KV-/KZV-Rückstellungen. Die Arztpraxis profitiert von unmittelbarer Liquidität.
- Sammelabrechnung durch KV/KZV: Sobald die KV/KZV die Sammelabrechnung erstellt hat, überweist sie den endgültigen Forderungsbetrag abzüglich eventueller Rückstellungen und Verwaltungskosten an das Factoring-Unternehmen.
- Verrechnung: Nach Eingang der KV- bzw. KZV-Zahlung verrechnet das Factoring-Unternehmen die Zahlung mit den bereits an die Praxis ausgezahlten Beträgen. Eventuelle Zinsen oder Gebühren für die Vorfinanzierung werden in diesem Schritt berücksichtigt. Werden Forderungen durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung gekürzt, kann es in diesem Schritt zu Rückbelastungen kommen.
Aus Sicht der Praxis ähnelt der Ablauf beim echten Factoring dem der Vorfinanzierung. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt weiterhin über die KV oder KZV. Auch hier werden die Abrechnungsdaten an den Factoring-Anbieter übermittelt und die Praxis erhält eine frühzeitige Auszahlung.
Der wesentliche Unterschied liegt in der rechtlichen und wirtschaftlichen Einordnung der Forderung. Beim echten Factoring verkauft die Praxis ihre Forderungen an den Abrechnungsdienstleister. Dieser wird hierdurch Forderungsinhaber und übernimmt das wirtschaftliche Risiko, etwa bei Kürzungen oder Absetzungen.
Bei der Vorfinanzierung bleibt die Praxis dagegen Inhaberin der Forderungen. Der Anbieter stellt lediglich den vorläufigen Betrag zur Verfügung und verrechnet diesen später mit den Zahlungen der KV oder KZV.
Im Praxisalltag wirkt das echte Factoring oft wie eine Vorfinanzierung mit endgültiger Auszahlung. Die Risiken und Kostenstruktur unterscheiden sich jedoch deutlich.
Die folgenden Vorteile zeigen, wie Arztpraxen durch die Vorfinanzierung ihrer GKV-Honorare finanziell und organisatorisch profitieren:
- Schnellere Liquidität: Honorare werden innerhalb weniger Tage ausgezahlt.
- Kurzfristige Auszahlungstermine: Die Praxis erhält regelmäßige und planbare Zahlungseingänge.
- Mehr Planungssicherheit: Investitionen, Personal und Kosten lassen sich sicherer kalkulieren.
- Höhere Investitionskraft: Durch frühzeitige Zahlungseingänge wird Praxiswachstum erleichtert.
- Stabilere Bonität: Die verlässlichen, frühen Auszahlungen stärken die Zahlungsfähigkeit und können die Kreditwürdigkeit der Praxis positiv beeinflussen.
- Skonto- und Rabattchancen: Durch frühe Zahlungsfähigkeit lassen sich Einkaufsvorteile erzielen.
- Entlastung der Buchhaltung: Vorfinanzierte, regelmäßige Zahlungseingänge erleichtern die interne Liquiditätsplanung und reduzieren Ausgleichsbuchungen.
- Bessere Terminierung von Steuerzahlungen: Durch planbare Einnahmen können Arztpraxen zuverlässiger Rücklagen für Umsatz-, Einkommen- oder Gewerbesteuer bilden.
- Weniger Überziehungen oder Kontokorrentzinsen: Arztpraxen, die GKV-Factoring nutzen, benötigen seltener Zwischenkredite oder Dispokonten.
In seltenen Fällen kann das GKV-Factoring auch als echtes Factoring ausgestaltet sein. Daraus ergeben sich zusätzliche Vorteile, die über die reine Vorfinanzierung hinausgehen.
- Ausfallschutz: Die Auszahlung gilt als endgültig. Dadurch trägt das Factoring-Unternehmen das Risiko für eventuell spätere Rückbelastungen durch KV- bzw. KZV-Kürzungen.
- Höchste Planungssicherheit: Da das Factoring-Unternehmen die Forderungen sowie das damit verbundene Ausfall- bzw. Kürzungsrisiko übernimmt, entsteht für die Praxis höchste Planungssicherheit in puncto Liquidität.
- Bilanzielle Vorteile: Durch den Forderungsverkauf wird die Bilanz entlastet, was die Eigenkapitalquote steigern kann.
Trotz der nennenswerten Vorteile sollten Arztpraxen auch die Nachteile des GKV-Factorings kennen, um eine fundierte Entscheidung für oder gegen KV- bzw. KZV-Factoring treffen zu können:
- Kosten durch Factoringgebühren: Für die Vorfinanzierung fallen Gebühren und Zinsen an.
- Mögliche Rückbelastungen: Kürzungen der KV/KZV können zu Rückforderungen führen; Rücklagen sind empfehlenswert.
- Eventuelle Beschränkungen: Je nach Anbieter können bestimmte Leistungsarten ausgeschlossen sein, etwa Leistungen mit erhöhtem Kürzungsrisiko oder besonders hohem Prüfaufwand.
- Abhängigkeit vom Anbieter: Ein Anbieterwechsel kann organisatorischen Aufwand bedeuten.
- Mögliche Verzögerung bei Prüfung: Auch Factoring-Anbieter prüfen die eingereichten Forderungen. Unklare oder komplexe Fälle können die Auszahlung verzögern.
Sofern das GKV-Factoring als echtes Factoring (inkl. Forderungsverkauf) ausgestaltet ist, können dadurch weitere Nachteile entstehen:
- Höhere Gesamtkosten: Beim echten Factoring fallen höhere Gebühren an, da der Anbieter das Ausfallrisiko übernimmt und den Forderungsankauf absichert.
- Stärkere Abhängigkeit vom Anbieter: Durch den Forderungsverkauf steigt die Bindung an den Factoring-Anbieter. Ein Anbieterwechsel wird aufwendiger.
- Geringere Flexibilität in der Abrechnung: Der Factoring-Anbieter entscheidet, welche Forderungen er ankauft. Leistungen mit erhöhtem Kürzungsrisiko oder besonders hohem Prüfaufwand können ausgeschlossen werden.
Die Kosten des GKV-Factorings hängen davon ab, ob eine Praxis eine reine Vorfinanzierung oder echtes Factoring in Anspruch nimmt. Im Folgenden werden beide Modelle klar voneinander abgegrenzt und jeweils anhand einer Beispielrechnung veranschaulicht.
Bei der Vorfinanzierung handelt es sich um ein kreditähnliches Modell. Der Finanzdienstleister zahlt der Praxis das Honorar frühzeitig aus und behält dafür späteren Auszahlungen der KV bzw. KZV ein. Die Praxis bleibt dabei Forderungsinhaberin. Eventuelle Kürzungen durch die KV/KZV werden mit späteren Zahlungen verrechnet. Hierfür fallen bei der Vorfinanzierung typischerweise folgende Kostenpositionen an:
- Verwaltungsgebühr: Der Finanzdienstleister berechnet für die Bearbeitung und Abwicklung der eingereichten Abrechnungen eine Verwaltungsgebühr. Diese fällt unabhängig von der Vorfinanzierungsdauer an und liegt je nach Anbieter, Fachrichtung und Leistungsvolumen typischerweise zwischen 0,1 und 3 % des Forderungsbetrags.
- Zinskosten: Da die Auszahlung bei der Vorfinanzierung bereits kurz nach der Behandlung erfolgt, entstehen Zinskosten für den Zeitraum zwischen Auszahlung durch den Anbieter und dem späteren Zahlungseingang der KV oder KZV. Die Höhe der Zinsen richtet sich dabei nach der tatsächlichen Vorfinanzierungsdauer und dem vereinbarten Zinssatz.
Optional können die Abrechnungsstellen zusätzliche Gebühren erheben, wie beispielsweise:
- Kontogebühren,
- Mindestumsatzgebühren
- Gebühren für schwierige Abrechnungspositionen
Die individuellen Gebührenkonstruktionen der jeweiligen Anbieter gilt es im Einzelfall zu prüfen.
Fallbeispiel:
Eine hausärztliche Praxis lässt innerhalb eines Abrechnungsmonats einen GKV-Umsatz von 20.000 Euro vorfinanzieren. Der Anbieter berechnet eine Verwaltungsgebühr von 1,5 % und Zinsen in Höhe von 6 % p. a. für die Vorfinanzierung. In der Praxis variieren die Zinskosten je nach tatsächlicher Vorfinanzierungsdauer. Die Beispielrechnung arbeitet zur Veranschaulichung mit einem durchschnittlichen Zeitraum von 45 Tagen.
Berechnung:
- Verwaltungsgebühr (1,5 %):
20.000 € × 0,015 = 300 €
- Zinskosten für 45 Tage Vorfinanzierung (6 % p. a.):
Zinsformel: Betrag × Zinssatz / 365 * Tage
20.000 € × 0,06 / 365 * 45 ≈ 148 €
- Gesamtkosten für die Vorfinanzierung:
300 € + 148 € = 448 €
- Auszahlung an die Praxis:
20.000 € – 448 € = 19.552 €
Ergebnis:
Dank der Vorfinanzierung erhält die Hausarztpraxis das Honorar bereits wenige Tage nach der Abrechnung, statt erst zu einem späteren KV-Auszahlungstermin. Dafür fallen in diesem Beispiel Gesamtkosten in Höhe von 448 Euro an (Die tatsächlichen Kosten können je nach Anbieter, Fachrichtung, Abrechnungsvolumen und Vorfinanzierungsdauer abweichen). Das Risiko möglicher Kürzungen der KV oder KZV verbleibt weiterhin bei der Praxis. Die Auszahlung ist nicht endgültig, spätere Verrechnungen sind möglich.
Beim echten KV-Factoring kauft der Factoring-Anbieter der Arztpraxis die Forderung vollständig ab. Damit übernimmt der Abrechnungsdienstleister das wirtschaftliche Risiko von KV-Kürzungen. Für diese Risikoübernahme berechnet der Factoring-Anbieter üblicherweise höhere Gebühren als im Falle einer reinen Vorfinanzierung.
Typische Kostenpositionen, die für das echte Factoring (Forderungskauf) erhoben werden, sind:
- Verwaltungsgebühr: Auch Factoring-Anbieter erheben für die Bearbeitung und Abwicklung der eingereichten Abrechnungen in der Regel eine Verwaltungsgebühr. Diese fällt unabhängig von der Vorfinanzierungsdauer an.
- Zinsgebühren: Auch beim Factoring entstehen für den Zeitraum zwischen Auszahlung an die Arztpraxis und KV-Zahlungseingang Zinskosten.
- Factoringhonorar: Um sich die Risikoübernahme des Forderungsankaufs (sogenanntes Delkredererisiko) vergüten zu lassen, berechnen Factoring-Anbieter ein Factoringhonorar. Diese soll das Risiko von KV-Kürzungen ausgleichen.
Optional können die Factoring-Anbieter zusätzliche Gebühren für Sonderleistungen erheben.
Hinweis:
Je nach Anbieter, können die Kostenpositionen für eine Vorfinanzierung sowie auch für das GKV-Factoring unterschiedlich ausgewiesen sein. So können z. B. alle drei Kostenpositionen in einer Gebühr zusammengefasst sein. Es lohnt sich daher im, das Kleingedruckte zu lesen und je Anbieter die finalen Kosten miteinander zu vergleichen.
Fallbeispiel:
Dieselbe hausärztliche Praxis entscheidet sich anstelle der Vorfinanzierung für echtes KV-Factoring. Der Factoring-Anbieter übernimmt hierbei das wirtschaftliche Risiko und kauft die Forderungen an. Zum Ausgleich des Delkredererisikos berechnet der Factoring-Anbieter (neben der Verwaltungsgebühr von 1,5 % und Zinsgebühren von 6 % p. a.) ein Factoringhonorar in Höhe von 2 %.
Berechnung:
- Verwaltungsgebühr (1,5 %):
20.000 € × 0,015 = 300 €
- Zinskosten für 45 Tage Vorfinanzierung (6 % p. a.):
Zinsformel: Betrag × Zinssatz / 365 * Tage
20.000 € × 0,06 / 365 * 45 ≈ 148 €
- Factoringhonorar (2 %):
20.000 € × 0,02 = 400 €
- Gesamtkosten für das GKV-Factoring:
300 € + 148 € + 400 € = 848 €
- Auszahlung an die Praxis:
20.000 € – 848 € = 19.152 €
Ergebnis:
Auch im Falle des KV-Factoring erhält die Hausarztpraxis das Honorar bereits wenige Tage nach der Abrechnung, statt auf die spätere KV-Auszahlung warten zu müssen. Die Kosten sind mit 848 € höher als im Falle der Vorfinanzierung. Im Gegenzug für die höheren Kosten erhält die Arztpraxis eine endgültige Auszahlung; spätere Rückbelastungen aufgrund von KV-Kürzungen sind damit nicht möglich.
Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede zwischen den Kosten für die Vorfinanzierung und für das echte GKV-Factoring im direkten Vergleich. Die Werte beider Finanzierungsmodelle beziehen sich auf einen monatlichen GKV-Umsatz von 20.000 Euro.
Fazit zum Kostenvergleich
Das echte KV-Factoring ist in der Regel teurer als die reine Vorfinanzierung der KV-Honorare. Bei der Vorfinanzierung trägt die Praxis weiterhin das Risiko von KV-Kürzungen. Beim echten KV-Factoring übernimmt der Factoring-Anbieter dieses Risiko vollständig. Die höheren Kosten, die durch die Factoringgebühr entstehen, spiegeln genau diese Risikoübernahme wider.
Bisher wurde das Factoring vor allem in der Privatliquidation genutzt, also bei der Abrechnung gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern. Die Rechtslage zum KV-Factoring bzw. zum KZV-Factoring (also zu der Abrechnung gesetzlich versicherter Patienten) war dagegen lange weniger klar. Der Grund dafür liegt im fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Dieses regelt detailliert, wie Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenversicherung verarbeitet werden dürfen, und schützt diese Daten besonders streng. Abrechnungsdaten gelten als solche besonders schützenswerte Sozialdaten, da sie Diagnosen, Leistungsinhalte und personenbezogene Daten enthalten. Jede Verarbeitung dieser Daten (und damit auch jedes Factoring-Modell im GKV-Bereich) muss sich an diese gesetzlichen Vorgaben halten.
Mit einem Urteil vom 06. Februar 2025 (Az. IX ZR 182/23) hat der Bundesgerichtshof diese Grenzen nun deutlicher gezogen. Der BGH stellt klar, dass Abrechnungsdaten aus der GKV ausschließlich für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke genutzt werden dürfen. Werden diese Daten hingegen verwendet, um eine Finanzierung abzusichern oder Forderungen an Banken weiterzugeben, überschreitet dies den zulässigen Zweck nach SGB V. Eine solche Weiterabtretung ist datenschutzrechtlich unzulässig und daher nichtig. Daraus folgt, dass Factoring-Modelle mit tatsächlichem Forderungsverkauf im GKV-Bereich rechtlich sehr enge Grenzen haben. Die meisten Factoring-Anbieter setzen daher auf Vorfinanzierungsmodelle ohne Forderungsankauf.
Für Arztpraxen bedeutet das:
GKV-Factoring ist grundsätzlich zulässig, solange die Abrechnungsdaten ausschließlich zur regulären Abrechnung gegenüber der KV bzw. KZV genutzt werden und keine Weitergabe an unbeteiligte Dritte erfolgt. In der Praxis handelt es sich daher fast immer um eine Vorfinanzierung ohne Forderungsverkauf. Die Praxis bleibt in diesen Fällen Inhaberin der Forderungen und behält die Abrechnungshoheit; der Factoring-Anbieter wiederum verrechnet seine Vorleistung später mit den KV-/KZV-Zahlungen.
Nur wenige spezialisierte Modelle ermöglichen einen tatsächlichen Forderungsverkauf (echtes Factoring). Diese Factoring-Anbieter bewegen sich dabei in einem eng gesetzten rechtlichen Rahmen. Wichtig ist, einen geeigneten Anbieter zu wählen, dessen Modell organisatorisch und datenschutzrechtlich mit dem SGB V vereinbar ist.
Das GKV-Factoring funktioniert grundsätzlich anders als das Factoring in der Privatabrechnung. Bei Privatpatienten ist ein klassischer Forderungsverkauf an einen Factoring-Anbieter möglich und üblich. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gelten dagegen die strengen Vorgaben des SGB V und des Sozialdatenschutzes. Deshalb werden GKV-Modelle in der Praxis überwiegend als Vorfinanzierung ohne Forderungsverkauf ausgestaltet.
Im Ergebnis bedeutet das:
Während im PKV-Bereich typischerweise echtes Factoring mit Forderungsverkauf und Risikoübernahme stattfindet, nutzen die meisten Praxen im GKV-Bereich ein Vorfinanzierungsmodell mit späterer Verrechnung der KV- oder KZV-Zahlungen.
Die folgende Tabelle stellt die zentralen Unterschiede zwischen echtem PKV-Factoring und dem GKV-Factoring als Vorfinanzierungsmodell übersichtlich gegenüber.
GKV-Factoring ist ein effizientes Instrument für Arztpraxen, um ihre Liquidität zu verbessern und wirtschaftliche Engpässe zu vermeiden. Da die Honorare bereits kurz nach der Abrechnung ausgezahlt werden, lassen sich Investitionen und sonstige Kosten sicherer steuern.
In der Praxis handelt es sich beim KV-Factoring bzw. KZV-Factoring in der Regel um eine reine Vorfinanzierung; die Forderung bleibt dabei weiterhin bei der Arztpraxis. Nur in seltenen Fällen geht das GKV-Factoring durch einen Forderungsverkauf über die reine Vorfinanzierung hinaus; in diesen Fällen übernimmt das Factoring-Unternehmen die Forderung sowie das damit verbundene Kürzungsrisiko.